FAREDS Abmahnung "Dallas Buyers Club" 1.200 EUR - zahlen?

FAREDS Abmahnung "Dallas Buyers Club" 1.200 EUR - zahlen?
04.08.2014255 Mal gelesen
FAREDS aus Hamburg mahnen weiter für ihre Mandanten wegen Urheberrechtsverstößen in sog. Internettauschbörsen ab. Aktuell wurde uns eine Abmahnung wegen des Films „Dallas Buyers Club (2013)“ zur Bearbeitung vorgelegt. In der Abmahnung 4-seitigen Abmahnung wird dem Anschlussinhaber mitgeteilt, dass der o.g. Film über einen Torrent widerrechtlich angeboten wurde.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall ernst genommen und gegebenenfalls um Fristverlängerung gebeten werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein Gerichtsprozess drohen. Hierbei gehen die Rechtsanwälte sogar von Streitwerten von weit oberhalb der gesetzlichen 1.000,00 EUR aus, nämlich von 25.000,00 EUR. Dies wird damit begründet, dass es für den zugrundeliegenden Fall unter den besonderen Umständen unbillig wäre, die Deckelung des Gesetzes anzuwenden.

Im Gesetz heißt es hierzu:

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(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

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Ob es hierbei ausreicht, den Film und dessen Erfolg als solch einen besonderen Umstand heranziehen, dürfte bezweifelt werden. Es ist nämlich zu beachten, dass lt. Gesetzgeber die Deckelung der Gebühren die Regel darstellt und nur ausnahmsweise ein anderer Wert herangezogen werden soll.   

Ob man als Betroffener die Ansprüche auch komplett erfüllen muss, soll anhand von den folgenden Punkten beantwortet werden:

1. Täterschaftsvermutung

Der Betroffene kann diese Vermutung der Verantwortlichkeit mit günstigen Angaben widerlegen. Ein pauschales Bestreiten der Täterschaft wird in der Regel jedoch noch nicht genügen. Ausreichend ist bereits, die Angabe ob bzw. welche anderen Personen berechtigt Zugriff auf den Anschluss nehmen durften, eine Täterbenennung ist nicht erforderlich.

2. Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag gehört die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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