Der Bilderklau im urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Licht

Der Bilderklau im urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Licht
21.07.2014195 Mal gelesen
Abmahnung erhalten? Wir können Ihnen sehr gut helfen! Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Email: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de.

Gefällt Ihnen ein Lichtbild oder Lichtbildwerk eines Wettbewerbers besonders gut und kopieren Sie sich dieses auf Ihren Online-Auftritt, wie Homepage oder Portal, so verstoßen Sie gegen Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.


Alleiniger Rechteinhaber ist der Fotograf des Lichtbildes, es sei denn er hat Teile der Rechte an dem Bild auf Agenturen oder sonstige Dritte übertragen.


Sie sind jedenfalls nicht Rechteinhaber und dürfen daher über ein solches Bild nicht verfügen.


Es ist oftmals sehr verlockend, Bilder aus dem Netz herunter zu laden und auch oftmals irreführend, was die Legalität betrifft.


Es gibt unzählige Anbieter von Lichtbildwerken oder Lichtbildern, die sogar kostenlos ihre Werke anbieten.


Manchmal sind Internetportale so gestaltet, dass man Fotos vermeintlich kostenlos downloaden dürfe, tatsächlich jedoch dies nicht der Fall ist.


Dann droht eine Abmahnung aus urheberrechtlichem Aspekt, da Sie mit dem Download über ein Lichtbild verfügt haben, dessen Rechteinhaber Sie nicht sind.


Wenn Sie dann dieses Lichtbild in Ihre Seite oder Ihren sonstigen Online-Auftritt einbinden, dann verstoßen Sie sogar gegen Wettbewerbsrecht, wenn es sich bei dem Rechteinhaber um einen Wettbewerber handelt.


Mit einfachen Worten:


Wenn Ihnen ein Online-Auftritt eines Konkurrenten besonders gut gefällt, dann dürfen Sie sich dort nicht an dessen Bildern oder Texten bedienen. Dies kann extrem teuer werden.


Sollten Sie doch abgemahnt worden sein, weil Sie versehentlich einen Text oder Lichtbildwerke down-/upgeloadet haben, dann schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de oder rufen Sie uns an.


Wir können Ihnen gut helfen!




Georg Schäfer

Rechtsanwalt