Abmahnung ProPix GmbH durch Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen

Abmahnung ProPix GmbH durch Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen
26.05.2014196 Mal gelesen
Haben Sie eine Abmahnung von ProPix GmbH erhalten? Dann können Sie uns kostenlos kontaktieren, um rechtlich sicher zu reagieren!

Die ProPix GmbH aus Stuttgart lässt über die Kanzlei Deneckevon Haxthausen Priess & Partner aus Berlin urheberrechtliche Abmahnungen verschicken. Es geht um Bilder, an denen angeblich die ProPix GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1, 31 UrhG haben soll. Belegt wird dies mit der Abmahnung nicht.

Es werden Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche mit der Abmahnung geltend gemacht.

Interessant ist, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als Anlage 3 so formuliert ist, dass die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz erfolgen soll. Offensichtlich soll hier in gewissen Teilen schon eine rechtliche Beratung der Betroffenen vorweg genommen werden. Ein rechtlicher Hinweis im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen oder anderen Abmahnern lautet, Unterlassungserklärungen nicht als Schuldanerkenntnis zu formulieren. Offensichtlich geht es der Kanzlei Denecke, von Haxthausen um eine schnelle Abwicklung der Fälle.

Weiterhin wird auf die Schadensberechnung anhand der so genannten Lizenzanalogie verwiesen. Herangezogen wird die MFM-Tabelle (Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto- und Marketing). Weil die Quelle nicht genannt worden sei, wird darüber hinaus noch ein 100 %-iger Aufschlag auf die Grundlizenzgebühr wegen der unterlassenen Quellenangabe gefordert. Weiterhin sollen Betroffene die Kosten für die Internetrecherche und Dokumentationskosten in Höhe von 85,00 Euro zahlen. Damit ergeben sich folgende Kostenbeträge:

Schadensersatz                     675,00 Euro

Internetrecherche                     85,00 Euro

Rechtsanwaltskosten             546,50 Euro

Es wird mit der Abmahnung also ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.306,50 Euro gefordert.

Wichtig ist aus unserer Sicht, dass nicht vorschnell und unüberlegt auf solche Abmahnungen reagiert werden. Leider erleben wir in der Praxis viel zu häufig, dass aufgrund von Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen gezahlt werden müssen. Ein immer wiederkehrender Fall ist beispielsweise die nicht vollständige Löschung der streitgegenständlichen Bilddateien auf den Servern. Daher sollte aus unserer Sicht abgeklärt werden, wie weit die Unterlassungserklärung geht. Ein Unsicherheitsfaktor in der Praxis ist auch, dass in den Abmahnungen nicht weiter nachgewiesen wird, ob tatsächlich die Nutzungsrechte vom jeweiligen Fotografen übertragen worden sind. Sollte dies unvollständig sein, könnte ggf. auch der Fotograf noch eigene Rechte geltend machen. Insoweit ist hier aus unserer Sicht auch die Unterlassungserklärung ggf. einschränkend zu formulieren.

Wir empfehlen, sich bei Abmahnungen der ProPix GmbH zunächst anwaltlich beraten zu lassen, um dann angemessen und richtig auf die urheberrechtliche Abmahnung zu reagieren. Wir beraten Sie gern bundesweit und haben Mandanten schon in diversen Abmahnungen gegen die Kanzlei Denecke, von Haxthausen vertreten.