Track by Track Records UG –Carlprit – Fiesta – VA New Year Party 2014: Abmahnung durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Filesharing

Abmahnung Filesharing
03.04.2014263 Mal gelesen
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt im Auftrag der Track by Track Records UG Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Tauschbörsensoftware uTorrent 3.3.2. Konkret geht es um die Tonaufnahme Carlprit - Fiesta des Musiksamplers VA New Year Party 2014 (2013).

Track by Track Records UG -Carlprit - Fiesta - VA New Year Party 2014: Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH z.B. vom 14.03.2014

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt im Auftrag der Track by Track Records UG Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung bezüglich der Tonaufnahme Carlprit - Fiesta.

Der Musiksampler VA - New Year Party 2014 (2013) wird seit einiger Zeit ins Visier der Musikindustrie genommen. Betroffene Internetanschlussinhaber erhalten aktuell von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg im Auftrag der Tonträgerhersteller Track by Track Music UG eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an der Tonaufnahme Carlprit - Fiesta. , die sich auf dem Musiksampler VA New Year Party 2014 (2013) befindet. Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme Carlprit - Fiesta über die Tauschbörsensoftware uTorrent 3.3.2 illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Die Tonaufnahme sei in dem Musiksampler VA - New Year Party 2014 (2013) enthalten.

Derartige Musiksampler werden regelmäßig ins Visier der Musikindustrie genommen.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung von 339,50 EUR zu leisten. Eine Unterlassungserklärung war dem Schreiben nicht beigefügt, jedoch eine Zahlungserklärung, die der Anschlussinhaber unterzeichnet zurücksenden soll.

Dem Betroffenen werden sodann 2 Fristen gesetzt.

Beispielsweise heißt es in den Abmahnungsschreiben vom 14.03.2014:

"Wir haben Sie demnach namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft aufzufordern, bis  spätestens

24.03.2014

1. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnet an uns zurückzusenden sowie die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen und/oder Ihren Internetanschluss ordnungsgemäß zu sichern sowie bis zum

 28.03.2014

 2. EUR 339,50 zur Abgeltung der auf Grund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten auf das. (sodann näher bezeichnete).Konto.zu überweisen.

  Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Neu ist bei den vorliegenden Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die für Track by Track Music UG verschickt werden, dass keine Unterlassungserklärung beigefügt wird, sondern nur eine Zahlungserklärung. In den Abmahnungen z.B. vom 24.03.2014 wird auf Seite 4 lapidar geschrieben: "Unsere Mandantschaft ist nicht verpflichtet, Ihnen eine solche    Unterlassungserklärung vorzufertigen"

 Folgerichtig hätte aber die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aber dann auch keine "Zahlungserklärung" beifügen müssen.

 Welche Strategie wird damit verfolgt? Meines Erachtens soll durch die Beifügung der Zahlungserklärung bei dem Betroffenen der Eindruck entstehen, dass damit eigentlich die Unterlassungserklärung gemeint ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sowohl eine Unterlassungserklärung als auch die beigefügte Zahlungserklärung das Wort "Erklärung" enthält. Viele Anschlussinhaber haben im Internet gelesen, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Sie werden möglicherweise davon ausgehen, da es ja um eine Erklärung geht, dass  mit der Zahlungserklärung die Unterlassungserklärung gemeint ist. Nicht wenige werden gerade als Laien daher davon ausgehen, durch die Zahlungserklärung sei der Unterlassungsanspruch erfüllt. Wird jedoch die Zahlungserklärung unterschrieben, verpflichtet sich der Betroffene zur Zahlung.

 Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist auch in den neuen Fällen enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Musiksampler abgemahnt wird und die Beweisdaten im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma  bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher regelmäßig Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Musiksampler zu unterbinden. Derzeit müssen Betroffene mit mehreren Abmahnungen diverser Rechteinhaber rechnen, deren Zulässigkeit jedoch rechtlich verhindert werden können.

 In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.

 Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen. Zu beachten ist auch die neue Rechtsprechung des BGH zur Frage der Verantwortlichkeit gegenüber volljährigen Familienmitglieder.

Christian Weiner, LL.M.*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

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Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete und eine umfangreiche außergerichtliche und gerichtliche Erfahrung in Filesharingfällen sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten. Mit jedem Mandanten wird ein individuelles und persönliches Beratungsgespräch geführt, um gemeinsam die für den Mandanten bestmöglichste Lösung zu finden. Die KANZLEI WEINER legt zudem Wert auf eine klare und für die Mandanten verständliche Vergütungsregelung. Eine für die Mandanten anonyme Massenvertretung nach Schema F ohne persönliche Beratung findet bei der KANZLEI WEINER nicht statt.