AG München: Keine Abmahnkosten-Deckelung bei Altfällen im Filesharing-Bereich

Abmahnung Filesharing
01.04.2014310 Mal gelesen
Tauschbörsennutzer die vor Inkrafttreten des „Anti-Abzock-Gesetzes“ wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt worden sind, kommen nicht in den Genuss der neu eingeführten Deckelung der Abmahnkosten kommen. Dies entschied kürzlich das Amtsgericht München in einer aktuellen Entscheidung.

Ein Anschlussinhaber war am 04.01.2010 wegen Filesharing angemahnt worden. Er hatte ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum illegal über die Tauschbörse mittels einer eDonkey Software verbreitet. Der Rechteinhaber verlangte u.a. Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro. Dabei legte er einen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro zugrunde.

AG München reduziert Streitwert in Filesharing-Verfahren

Hierzu entschied das Amtsgericht München mit v. 07.03.2014 - (Az. 158 C 15658/13), dass der angesetzte Streitwert zu hoch sei und setzte ihn auf 10.000 Euro fest. Der abgemahnte Anschlussinhaber schulde daher nur die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 €. Dies begründete das Gericht damit, dass die eingeforderten Abmahnkosten unter Zugrundelegung des Streitwertes von 50.000 Euro unangemessen seien.

Abmahnkosten-Deckelung des "Anti-Abzock-Gesetzes" nicht anwendbar

Allerdings wendete das Gericht nicht die neuerdings in § 97a Abs. 3 UrhG vorgesehene Deckelung der Abmahnkosten an. Dies begründete das Gericht damit, dass diese Vorschrift aufgrund des frühen Zeitpunktes der Filesharing Abmahnung nicht direkt anwendbar sei. Der Zeitpunkt der Abmahnung sei für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken maßgeblich. Folglich kam der abgemahnte Tauschbörsennutzer hier nicht in den Genuss der Reduzierung des Streitwertes auf 1.000 Euro, weil die Abmahnung vor dem Inkrafttreten des Anti-Abzock-Gesetzes am 09.10.2013 ausgesprochen worden war. Nach dem neuen Gesetz hätte er nur für Abmahnkosten in Höhe von etwa 130 Euro aufkommen müssen. Einige andere Gerichte vertreten ebenfalls diese Ansicht (wie das OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2013 Az. 5 W 93/13, AG München in einem laufenden Filesharing-Verfahren). Allerdings soll das Amtsgericht Köln kürzlich die Gegenauffassung vertreten haben.

Fazit:

Wer als Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse erhält sollte sich allein schon aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden.

 

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