Filesharing: AG Köln begrenzt Kosten erheblich

Abmahnung Filesharing
24.03.2014327 Mal gelesen
Das Amtsgericht Köln scheint von seiner strengen Linie im Filesharing-Bereich abzurücken. Es hat sich kürzlich für eine deutliche Reduzierung des geltend gemachten Anspruchs auf Abmahnkosten und Schadensersatz ausgesprochen.

Kollege Ferner berichtet über folgenden Filesharing-Fall: Ein Tauschbörsennutzer wurde wegen der illegalen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Pornofilms über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt. Der Rechteinhaber forderte darin einen Beitrag in Höhe von insgesamt mehreren tausend Euro. Dabei legte er einen hohen Streitwert vermutlich in Höhe von etwa 10.000 € zugrunde.

AG Köln weist Filesharing- Abmahner in Schranken

Doch als er diese Summe einklagen wollte, erhielt er vom Amtsgericht Köln eine Abfuhr. Das Gericht verwies in einem Hinweisbeschluss darauf, dass für die Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung eines Pornofilms lediglich Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € angemessen erscheinen. Dabei legte das Gericht einen Streitwert in Höhe von lediglich 1.000 € zugrunde. Darüber hinaus entschied das Amtsgericht Köln, dass pro Film nur von einem Lizenzschaden in Höhe von 50 € auszugehen sei.

AG Köln wendet Streitwertbegrenzung des Anti-Abzock-Gesetzes auf Altfall an

Interessant ist an dieser Entscheidung zunächst einmal, dass sich das Gericht hinsichtlich des Streitwertes an der in § 97 a UrhG vorgesehenen Reduzierung orientiert. Denn es handelt sich um einen älteren Fall, bei dem diese Vorschrift des im Oktober 2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eigentlich keine Anwendung findet. Der angesetzte Schadensersatz ist ebenfalls moderat.

AG Bochum setzt in Filesharing-Verfahren Streitwert in Höhe von 200 Euro fest

Kürzlich hatte das Amtsgericht Bochum in einem Filesharing Verfahren einen Streitwert in Höhe von lediglich 200 € festgelegt (Az. 70 C 27/14). Daraus ergab sich, dass dem Rechteinhaber nur Abmahnkosten in Höhe von nur 46,41 € zugesprochen wurden. Wir sind gespannt, ob sich auch weitere Gerichte an dieser Linie orientieren werden.

Fazit:

Abmahner können jetzt auch in Altfällen nicht mehr sicher sein, ob sie mit überzogenen Forderungen im Filesharing-Bereich durchkommen. Gleichwohl sollten Sie auch aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung eine Abmahnung ernst nehmen und sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Keinesfalls sollten Sie vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder den geforderten Betrag zahlen.

 

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