AG Charlottenburg weist Filesharingklage mit Urteil vom 20.02.2014 mangels Täterschaft und Störerhaftung ab

Abmahnung Filesharing
17.03.2014619 Mal gelesen
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 20.02.2014 (210 C 213/13) eine Filesharing Klage wegen ausreichender Widerlegung der Anscheinsvermutung als unbegründet abgewiesen.

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 20.02.2014 (210 C 213/13) eine Filesharing Klage wegen ausreichender Widerlegung der Anscheinsvermutung als unbegründet abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten & Brandt macht gegen den Inhaber eines Internetanschlusseses im Wege der Inkassozession wegen illegalen Filesharing eines Filmes Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR, Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Ermittlungskosten geltend.

Der Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und die Ordnungsgemäßheit der IP-Ermittlungen sowie, dass die verwendete Software geeignet sei. Außer ihm habe lediglich seine Ehefrau den Internetanschluss benutzt. Weder seine Ehefrau noch er hätten den Film in Tauschbörsen angeboten, sie hätten auch weder zum Tatzeitpunkt noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Tauschbörse benutzt; auf dem einzigen internetlauffähigen Computer habe sich zu keiner Zeit eine Tauschbörse befunden. Der WLAN Anschluss sei mit WPA durch ein sechsstelliges Passwort gesichert gewesen.

Entscheidung des AG Charlottenburg

Das AG Charlottenburg weist die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung stützte es sich darauf, dass der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung ausreichend widerlegt habe:

 "Die Klägerin hat für den behaupteten Umstand, dass der Beklagte die Rechtsverletzung selbst begangen habe, keinen geeigneten Beweis angetreten, Zwar besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens - (.). Der Beklagte hat jedoch seiner aus dieser Vermutung resultierenden Darlegungslast Genüge getan.

Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehende tatsächliche Vermutung der Täterschaft beruht lediglich auf der Annahme, dass dies dem üblichen Geschehensablauf entspricht, umfasst jedoch keinen Anscheinsbeweis und keine Beweislastumkehr. Der Beklagte hat, indem er substantiiert dargelegt hat, dass seine Täterschaft bereits deswegen nicht in Betracht komme, da die Tauschbörsensoftware auf dem einzigen internetfähigen Computer nicht laufen konnte und er solche auch nie besessen habe, die Anforderungen an diese Darlegungslast erfüllt. Dies zusammen mit dem Umstand, dass bei der ermittelten Rechtsverletzung die Dateigröße im Gegensatz zu den sämtlichen anderen ermittelten Rechtsverstößen von anderen IP-Adressen nicht mit 736,28 MB, sondern mit 0,00 MB festgestellt wurden, führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass der Darlegungslast Getan wurde. Denn diese Umstände zeigen die ernsthafte Möglichkeit auf, dass ein Downloadangebot des umstrittenen Films von dem Internetanschluss des Beklagten gerade nicht erfolgt ist.

Sofern die Klägerin vorgetragen hat, es seien insgesamt sechzehn Downloadangebote des Films von dem Internetanschluss des Beklagten festgestellt worden, hat sie diesen Vortrag trotz des Bestreitens des Beklagten nicht weiter substantiiert noch hierfür geeigneten Beweis angeboten.

Dass der Beklagte, indem er durch seinen Vortrag auch die Möglichkeit, dass seine Ehefrau die Verletzungen begangen habe, ausgeschlossen hat, nicht vorgetragen hat, dass die Begehung der Verletzungshandlungen durch einen anderen Nutzer des Internetanschlusses ernsthaft möglich erscheint, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn ein solcher Vortrag ist nicht die einzige Möglichkeit, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. In dem Fall, dass dem Anschlussinhaber zwar nicht bekannt ist, welche andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte, er jedoch substantiiert vorträgt, aus welchen Gründen er selbst nicht der Täter gewesen sei, reicht dies aus, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Dem Anschlussinhaber obliegt es nicht, selbst Ermittlungen anzustellen, um einen möglichen Täter ausfindig zu machen.

Das Gericht hält auch keinen Anspruch aufgrund der Verletzung einer Aufsichtspflicht für gegeben. Eine solche besteht gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen nicht. Dass eine gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden habe, da der Beklagte bereits Anlass gehabt habe, anzunehmen, dass von seinem Anschluss Rechtsverletzungen begangen worden seien, ist nicht vorgetragen.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer auf Ersatz der Abmahnkosten. Der Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass der Internetanschluss ausreichend gesichert gewesen sei. (.) Zudem ist hier eine Störerhaftung auch deshalb nicht anzunehmen, da die angegebene Dateigröße von 0,0 MB es in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass ein Downloadangebot überhaupt vorlag."

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2014, 210 C 213/13

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