AG Charlottenburg weist Filesharingklage mit Urteil vom 25.02.2014 wegen fehlender Rechteinhaberschaft ab

Abmahnung Filesharing
16.03.2014408 Mal gelesen
Vorlage von fremdsprachigen Lizenzverträgen genügt nicht für Nachweis der Rechteinhaberschaft

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 25.02.2014 (225 C 263/13) eine Filesharing Klage mangels Nachweis der Rechteinhaberschaft durch die Klägerin abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen den beklagten Inhaber eines Internetanschlusseses im Wege der Inkassozession wegen illegalen Filesharings eines Filmes Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR und Schadensersatz in Höhe von 194,60 EUR geltend.

Sie behauptet unter Verweis auf (nur) in englischer Sprache eingereichter Auszüge eines Lizenzvertrages, dass die Zedentin Inhaberin der ausschließlichen DVD-Rechte, Video-on-Demand-Rechte und Download-Rechte im deutschsprachigen Raum an dem Film sei. Das beauftragte Ermittlungsunternehmen habe festgestellt, dass über den Anschluss des Beklagten am 05.10.2009 um 01:25:18 Uhr ein Teil einer Filmdatei weltweit zum Download zur Verfügung gestellt worden sei.

Der Beklagte bestreitet die Lizenzinhaberschaft der Klägerin und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass der Verweis der Klägerin auf den nur in englischer Sprache eingereichten Lizenzvertrag schon deshalb nicht zur Darlegung der Rechteinhaberschaft genüge, da gem. § 184 GVG Gerichtssprache Deutsch und es nicht seine Aufgabe sei, den Text von fremdsprachigen Urkunden in nicht übersetzter Form zur Kenntnis zu nehmen. Unabhängig hiervon schließe der vorgelegte Lizenzvertrag nach seinem Wortlaut Internetrechte offensichtich aus. Ferner bestreitet der Beklagte, die Rechtsverletzung begangen zu haben und gab an, dass er über keinerlei Kenntnisse bzgl. der Teilnahme an Tauschbörsen besitze; zum fraglichen Zeitpunkt habe er geschlafen, der PC sei ausgeschaltet gewesen. Schließlich sei der im Juli 2007 von seinem Sohn eingerichtete WLAN-Router gem. dem damaligen Stand der Technik mittels WPA verschlüsselt gewesen.

Entscheidung des AG Charlottenburg

Das AG Charlottenburg wies die Klage ab. Zur Begründung stützte sich das AG maßgeblich darauf, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Zedentin Inhaberin der hier erforderlichen ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ist:

 "Die Klägerin hat trotz einer entsprechenden fristgebundenen Auflage des Gerichts gem. § 142 Abs. 3 ZPO auch nach der erfolgten Fristverlängerung die angeforderte Übersetzung der (...) eingereichten Auszüge des Lizenzvertrages vom 05.06.2008 nicht eingereicht.

Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefertigte sinngemäße Übersetzung reicht insoweit nicht aus, worauf das Gericht auch auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mmit Schreiben vom 06.02.2014 hingewiesen hat.(...) Mangels Vorlage der Übersetzung hat das Schriftstück [der Lizenzvertrag] unbeachtet zu bleiben.(...)"

Ob die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt worden und diese dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen war sowie, ob der Beklagte die Verletzungshandlung begangen hatte oder zumindest als Störer in Anspruch genommen werden könnte, ließ das Gericht offen, da es auf diese Punkte erst ankommt, wenn die Rechteinhaberschaft des Klägers feststeht. 

AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2014, 225 C 263/14

Wir haben den Prozess auf Seiten des Beklagten als Terminsvertreter begleitet.

Sollten auch Sie von Abmahnungen oder Klagen wegen illegalem Filesharing betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne sowohl außergerichtich als auch gerichtich zur Seite.