Abmahnung von Waldorf Frommer nach illegalem Tauschbörsenangebot

Abmahnung von Waldorf Frommer nach illegalem Tauschbörsenangebot
06.03.2014212 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München geht seit mehreren Jahren im Auftrag verschiedener Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor.

Unserer Einschätzung nach dürfte die Kanzlei Waldorf Frommer mit rund 50 Anwälten momentan die größte bzw. bekannteste Kanzlei sein, die im Bereich Urheberrecht Filesharing-Abmahnungen ausspricht.

Hintergrund des Abmahnschreibens der Kanzlei Waldorf Frommer

Mit dem Schreiben wird der Anschlussinhaber darüber informiert, dass über seinen Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Film, ein Musikalbum, ein Hörbuch oder Buch) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet wurde. Aus dieser angeblichen Rechtsverletzung werden sodann verschiedene Ansprüche, u.a. ein Unterlassungsanspruch und Zahlungsansprüche auf Kostenersatz und Schadenersatz geltend gemacht.

Die Kanzlei Waldorf Frommer hat in derartigen Angelegenheiten schon viele bekannte Unternehmen aus der Medienbranche vertreten, z.B. die Sony Music Entertainment Germany GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH, Verlagsgruppe Random House GmbH, Bastei Lübbe AG, Universum Film GmbH, Tiberius Film GmbH, Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft, Majestic Filmverleih GmbH, Constantin Film Verleih GmbH, die Studiocanal GmbH oder auch die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

In den meisten Abmahnungen der Kanzlei geht es um bekannte Filmwerke, die meistens recht aktuell sind und entweder Neuerscheinungen auf DVD/ Blu-Ray zum Gegenstand haben oder sich auf Kinofilme beziehen. Außerdem sind auch Musikalben bekannter Künstler oft Gegenstand der Abmahnungen. Seit etwas mehr als einem Jahr werden auch verstärkt Rechtsverletzungen an TV-Serien (wie z.B. "How I Met You Mother", "Sons of Anarchy", "New Girl", "Family Guy", "Die Simpsons" oder "Modern Family") verfolgt.

Der Umfang der erhobenen Ansprüche variiert daher je nach Inhalt der Abmahnung ein wenig, es werden aber immer Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Die erhobenen Ansprüche - Unterlassung und Schadenersatz

Mit jeder Abmahnung wird zunächst der im Vordergrund stehende Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Erklärung abgegeben, mit der er zusichert, in Zukunft das betreffende Werk nicht über seinen Internetanschluss zu verbreiten. Dieser Anspruch ist der Hauptbestandteil der Abmahnung und muss unbedingt ernst genommen werden. Bei einer falschen oder unzureichenden Reaktion auf diesen Anspruch drohen Kostenrisiken aus gerichtlichen Verfahren (z.B. Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung), die schnell einen Bereich von über 2.500,- Euro erreichen können.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fügt den ausgesprochenen Abmahnungen üblicherweise bereits ein Muster einer Unterlassungserklärung bei. Obwohl dieses auf den ersten Blick harmlos wirkt, raten wir von dessen Verwendung ab. Ein Schuldanerkenntnis dürfte mit dieser Erklärung zwar nicht verbunden sein, allerdings macht es unter Umständen Sinn, die Erklärung auch auf andere Werke zu erstrecken und weiteren Abmahnungen vorzubeugen. Außerdem sollten in die Erklärung Lösungsmöglichkeiten aufgenommen werden (wie z.B. eine sog. auflösende Bedingung), da andernfalls eine lebenslange Bindung an die Erklärung droht.

In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch gar nicht notwendig, die Einzelheiten hierfür sollten aber mit einem Anwalt besprochen werden.

In allen Fällen aber sollte die Erklärung abgeändert werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung).

Neben den Unterlassungsansprüchen werden auch immer verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Diese werden bei der Kanzlei Waldorf Frommer aufgeschlüsselt in die Erstattungsansprüche (üblicherweise zwischen 169,50 Euro und 215,- Euro) sowie Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes hängt davon ab, welche Art von Werk betroffen ist und um wie viele Werke es geht. So sind bei TV-Serien üblicherweise Schadenersatzforderungen ab ca. 150,- Euro, bei Filmen oder Musikalben üblicherweise 600,- Euro angesetzt.

Wie ist die Rechtslage bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer?

Ausgangspunkt bei jeder Abmahnung ist, dass nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) eine Vermutung dafür besteht, der Anschlussinhaber sei Täter der Rechtsverletzung. Der Täter einer Rechtsverletzung hat eine Unterlassungserklärung abzugeben und muss außerdem Schadenersatz und Anwaltskosten begleichen. Trotzdem kommt es auch bei gegebener Haftung immer darauf an, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen.

Der Anschlussinhaber kann aber unter Umständen diese Vermutung widerlegen. Nach der Auffassung des BGH kann die Vermutung widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft machen kann, dass ausschließlich ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen haben kann (BGH, Urteil vom 15.Novemeber 2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus).

Haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter, so kann er unter Umständen aber noch als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden. Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei ihn treffende Prüfpflichten verletzt.

Gerade Fragen der Störerhaftung sind rechtlich sehr umstritten und können daher immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich darf nämlich jeder Anschlussinhaber seinen Internetanschluss auch anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Nutzen Dritte wie z. B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner, Besucher, Freunde, Mieter, Gäste, Mitarbeiter oder gar Nachbarn den Anschluss mit, dann können den Anschlussinhaber verschiedene Prüf- und Überwachungspflichten treffen. Hierzu gibt es mittlerweile eine umfassende und (leider) uneinheitliche Rechtsprechung - schon deswegen kann es nicht "die" Lösung geben, die in jedem Fall richtig ist.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und sollte auch als eine solche verstanden werden. Bevor Sie etwas unternehmen, sollten Sie unbedingt qualifizierten Rechtsrat einholen. Diesen können grundsätzlich nur Rechtsanwälte erteilen, die über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich haben.

Wenn Sie bei der Reaktion auf (kostenlose) Ratschläge in Internetforen, durch Nicht-Juristen und (leider auch) gelegentlich die Ratschläge von Verbraucherzentralen hören, dann kann es Ihnen passieren, dass die Angelegenheit sich später zu einer echten Kostenfalle entwickelt. Nehmen Sie eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter, vor allem Fehler bei der Unterlassungserklärung können entweder zu einem Schuldanerkenntnis führen oder teure Gerichtsverfahren wie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsklageverfahren zur Folge haben, wenn Sie falsch auf die Abmahnung reagieren.

Mit anderen Worten: wenn Sie nicht selbst über die nötigen Kenntnisse verfügen, dann brauchen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt. Jahrelanges Studium und Praxiserfahrung lassen sich nicht durch kostenlose Ratschläge ersetzen.

Was ist zu tun nach Erhalt einer Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer?

Grundsätzlich sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die Ansprüche richtig einzuschätzen wissen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung geht es mit einer Abmahnung im Kern nicht darum, möglichst schnell möglichst hohe Einnahmen zu erzielen. Da der Unterlassungsanspruch im Vordergrund steht und es in erster Linie um die zukünftige Verhinderung von (weiteren) Rechtsverletzungen geht, sollte zunächst die Reaktion auf die Abmahnung an diesem Anspruch ausgerichtet werden.

Hierauf aufbauend kann sodann auf den Zahlungsanspruch eingegangen werden. Im Regelfall, selbst wenn eine Haftung als Täter im Raum steht, können hier Reduzierungen oder Ratenzahlungen erreicht werden. Selbstverständlich, wenn eine Haftung nicht gegeben ist, kann auch eine vollständige Abwehr dieses Anspruchs beabsichtigt sein.

Die genaue Vorgehensweise im Einzelfall sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Weitere Informationen zu Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer haben wir auf unserer Internetpräsenz für Sie zur Verfügung gestellt: http://internetrecht-freising.de/filesharing/abmahnung-waldorf-frommer/


Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: info@internetrecht-freising.de