Abmahnung Filesharing: kuw Rechtsanwälte als Vertragspartner der Schufa – Keine Angst vor unzulässigen Drohkulissen!

Abmahnung Filesharing
30.07.20095637 Mal gelesen

Die kuw Rechtsanwälte aus Regensburg weisen neuerdings sowohl auf ihrem Briefkopf als auch auf der letzten Seite ihrer Schreiben darauf hin, dass sie Vertragspartner der Schufa seien und überfällige und unbestrittene Forderungen an die Schufa Holding AG übermitteln würden. 

Das ist schön, juristisch jedoch völlig haltlos und sollte Betroffene nicht beeindrucken!

Die Kanzlei kuw Rechtsanwälte darf nicht ohne weiteres Daten von abgemahnten Personen an die Schufa übermitteln. Gemäß § 4 Absatz 1 iVm Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss eine Einwilligung der Betroffenen in die Datenübermittlung vorliegen. Dies dürfte im Rahmen der Abmahnungen ausgeschlossen sein.Zudem ist eine Übermittlung von Daten nur zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen dienlich ist. Dies kann vorliegend ausgeschlossen werden, da die schutzwürdigen Belange der Abgemahnten dem Gebührenerzielungsinteresse der Kanzlei überwiegen.

Selbst wenn eine Einwilligung vorliegen sollte, was vorliegend abwegig erscheint, wäre in jedem Fall die Drohung mit einem Schufa - Eintrag unzulässig. Der Sinn und Zweck eines Schufa - Eintrages besteht darin, die Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern. Die Nutzung des Schufa - Systems zu reinen Inkasso - Zwecken ist rechtswidrig. Demnach ist es unzulässig, das Schufa - System zu missbrauchen, um bspw. berechtigten oder unberechtigten Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Folglich wäre eine Übermittlung in allen Varianten unzulässig!

 Anhang:
 
 § 4 BDSG - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
 

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

 

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1. die Identität der verantwortlichen Stelle,

2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. 2Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

 

Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M.

Medienrecht mainz

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