Abmahnung durch Waldorf Frommer für „Blue Jasmine“

Abmahnung durch Waldorf Frommer für „Blue Jasmine“
10.02.2014213 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München wurde von der Warner Bros. Entertainment GmbH mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt.

Die Abgemahnten sollen laut dem Schreiben den aktuellen Film des Regisseurs Woody Allen innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zum Download angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen. Insbesondere bei Online-Tauschbörsen ist diesbezüglich zu beachten, dass durch ein Herunterladen automatisch auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten werden. Daher ist in der Regel schon durch das einmalige Herunterladen eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Was wird von der Kanzlei Waldorf Frommer gefordert?

Die Kanzlei Waldorf Frommerfordert den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft auf:

  • die abgemahnten Dateien dauerhaft zu löschen
  • eine beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben
  • einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen

Diesen Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer sollte keinesfalls ohne vorherige rechtliche Überprüfung nachzukommen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für "Blue Jasmine"gibt es?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung des Filmes "Blue Jasmine" erhalten haben, sollten Sie diese auf jeden fall ernstnehmen und innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Suchen Sie einen im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf.

Grundsätzlich wird das Verteidigungsziel sein die Zahlungsforderungen der Kanzlei Waldorf Frommer zumindest in Anteilen zurückzuweisen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn der Abgemahnte beweissicher die erst bestehende Vermutung der Täterhaftung wiederlegen kann. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch kann gegen den Störer lediglich die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten weiter verfolgt werden. Auch ist diesbezüglich das jüngst ergangene BGH Urteil zu beachten, welches die Störerhaftung gegenüber volljährigen Familienangehörigen deutlich begrenzt (http://www.wvr-law.de/blog/allgemein/bgh-verneint-haftung-von-eltern-fuer-illegales-filesharing-durch-volljaehrige-familienmitglieder).

Dieses Ziel kann jedoch dann nicht mehr realisiert werden, sofern Sie die Zahlung bereits getätigt haben. Eine nachträgliche Verhandlung über die Betragshöhe ist regelmäßig nicht mehr möglich.

Die Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben ist unter Umständen ratsam, um somit weiter rechtliche kostspielige Schritte zu vermeiden. Jedoch sollte keinesfalls die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben werden. Diese ist regelmäßig zu weitgehen. Da eine Unterlassungserklärung den Erklärenden 30 Jahre lang an das Erklärte bindet sollte hierbei auch nicht auf eine Must-Erklärung aus dem Internet zurückgegriffen werden. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem kostenlosen Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 96535-855 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!