(Zweite) Abmahnung d. Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung d. öffentliche Zugänglichmachung von Computerspielen im P2P-Netzwerk, Filesharing: Erste Abmahnung ignoriert?

Abmahnung Filesharing
03.04.20084079 Mal gelesen

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die Computerspiele wie z.B. Two Worlds oder Call of Juarez, Dream Pinball 3d, Knights & Merchants (Peasants), WorldWar II oder Chicken Shot über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload (unwissentlich) angeboten haben, erhalten bekanntlich seit einiger Zeit von den Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Computerspiel Urheberrechte der von den Schutt Waetke Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben. 

Zur Begründung führen die Schutt Waetke Rechtsanwälte aus, die Software Antipiracy der Firma LOGISTEP AG die in der Abmahnung genannten Daten festgestellt und dokumentiert wurden. Es sei festgestellt worden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens, dass der festgestellte Internetanschluss auf den Namen des Abgemahnten angemeldet sei, so dass er für die Urheberrechtsverletzung, welche unter Nutzung des Anschlusses begangen worden sei, zivilrechtlich haftet. 

Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel 180,- bis 250,- € und Schadensersatz in der Größenordnung von weiteren 100,- verlangt. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich weitgehend identisch. 

Nicht wenige Betroffene ignorieren jedoch entweder die erste Abmahnung oder machen geltend, diese nicht erhalten zu haben. 

Wenn der Betroffene z.B. eine Abmahnung im Juli 2007 erhalten hat, die er ignoriert, passiert es regelmäßig, dass eine zweite Abmahnung einige Monate später z.B. im Februar 2008 erfolgt ist, in dem es dann z.B. heisst: 

"in vorbezeichneter Angelegenheit nehme wir Bezug auf unsere Abmahnung vom.....2007. Leider erreichte uns bisher keine Nachricht oder Reaktion Ihrerseits. Da Sie die in unserem oben erwähnten Abmahnschreiben gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderung haben verstreichen lassen, wenden wir uns heute erneut an Sie........." 

Die geltend gemachten Anwaltskosten erhöhen sich dann, weil in der zweiten Abmahnung von den Schutt Waetke Rechtsanwälte nach dem Streitwert abgerechnet wird, der z.B. mit 10.000,- € bewertet wird. Hieraus wird dann regelmäßig eine Geschäftsgebühr von 1,0 nach Nr 2300 VV RVG in Höhe von 486,- € und Auslagenpauschale von 20,- €, insgesamt 506,- € geltend gemacht. Daneben wird der in der ersten Abmahnung verlangte Schadensersatz erneut in Rechnung gestellt. 

Es empfiehlt sich daher dringend, bereits auf die erste Abmahnung zu reagieren. Ignorieren macht regelmäßig keinen Sinn und ist zudem mit erheblichen Risiken verbunden. Ignoriert der Betroffene nämlich die Abmahnung, riskiert er eine einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. 

Es gibt ein ganzes Arsenal von Verteidigungsmöglichkeiten, die gegen die Abmahnung vorgebracht werden kann. Hierzu verweise ich auf meinen vorherigen Fachartikel zum Thema "Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte".

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt

www.ra-weiner.de