Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gilt wohl nicht für Alt-Fälle

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gilt wohl nicht für Alt-Fälle
16.01.2014156 Mal gelesen
Eine Abmahnung kann sehr teuer werden. Lassen Sie sich von uns helfen. Unterschreiben Sie nichts, zahlen Sie nichts und nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.

In mehreren laufenden Verfahren vor dem Amtsgericht München sind sich die erkennenden Richter einig darüber, dass das oben zitierte Gesetz nicht für Alt-Fälle vor dem 09.10.2013 gilt.

Die Richter des Amtsgericht Münchens berufen sich hierbei auf § 60 RVG.

Danach kommt es bei der Rechtsanwaltsvergütung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Mandats an.

Im Übrigen hätte der BGH schon in einer früheren Entscheidung zur Deckelung der Kosten in einfach gelagerten Fällen auf € 100,00 entschieden, dass dieses Gesetz nicht für Fälle vor Inkrafttreten angewendet werden sollen.

Ich halte diese Regelung für rechtlich konsequent. Aber auch nach der alten geltenden gesetzlichen Regelung ist man nicht chancenlos und kann sich durchaus helfen lassen.

Schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de oder rufen Sie auch gerne an.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt