Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss: Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox - How I Met Your Mother

Abmahnung Filesharing
18.12.2013721 Mal gelesen
Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss -Abmahnung Waldorf Frommer 13.12.2013: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH – How I Met Your Mother– Staffel 8 Folgen 12 bis 24: 965,00 EUR!

Abmahnung Waldorf Frommer 13.12.2013: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH - How I Met Your Mother- Staffel 8  - Folgen 12 bis 24 erhalten, was nun?

Die Filmserie How I Met Your Mother- Staffel 8 - Folgen 12-24 (TV-Folge wird erneut zum Gegenstand ) von Abmahnungen wegen illegalen Tauschbörsenangeboten gemacht. Waldorf Frommer  Abmahnung vom 13.12.2013 für Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss vom 10.11.2013!

Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München verschicken weiterhin im Dezember 2013 zahlreiche Abmahnungen wegen illegalen Tauschbörsenangeboten. Auch diesmal erfolgen die Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Frankfurt am Main, und datieren beispielsweise vom 13.12.2013.

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss die urheberrechtlich geschützte Fernsehserie How I Met Your Mother - Staffel 8 - Folge 12 und 13 sowie Folgen 15 bis 24 (TV-Folge) am 10.11.2013, also einen Monat vor der Abmahnung,  in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH   habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.

Folgende Daten werden genannt:

Dateiname: How I Met Your Mother-Staffel 8 - Folge 12 etc. (TV-Folge):

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH  

Datum / Uhrzeit: z.b. 10.11.2013, 17:46:12

IP-Adresse: z.B. 123.456.7.89

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren hat das zuständige Landgericht (der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung stets beigefügt) mit Beschluss dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben (Ein Entwurf ist der Abmahnung beigefügt) und eine pauschale Zahlung von 965,00 € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine etwas längere Frist für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes gesetzt. Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärungen bei der Abmahnung vom 13.12.2013 endet am 23.12.2013, für die Zahlung am 02.01.2014.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Auffallend ist, dass in den neuen Abmahnungen die verlangte Zahlungshöhe von den bisherigen Abmahnungen abweicht. Dies hängt mit der gesetzlichen Neuregelung zusammen, die die Abmahnkosten begrenzen sollen. Bislang wurden bei den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bei Filmen stets Beträge von 956,00 EUR verlangt. Bei den neuen Abmahnungen in Bezug auf die Serie How I Met Your Mother ging es bislang um Beträge von ebenfalls ca. 956,00 EUR. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung vor wenigen Wochen, die die Abmahnkosten begrenzt, betragen die Abmahnkosten bei den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bei obiger Filmserie nun 215,00 EUR und 750,00 EUR Lizenzschadensersatz. Der Lizenzschadensersatz hat sich demnach bei den neuen Abmahnungen seit Inkraftreten der gesetzlichen Neuregelung zur Begrenzung der Abmahnkosten erhöht. Daher werden in den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bezüglich der konkreten Filmserie seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Ergebnis nicht weniger Forderungen geltend gemacht als bisher. Unterm Stricht ist das aus Sicht der betroffenen Anschlussinhaber natürlich unbefriedigend.

Das Problem liegt darin, dass der Gesetzgeber lediglich den Streitwert des in der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch regeln konnte, nicht jedoch den Schadensersatz, den der Rechteinhaber in der Abmahnung zusätzlich geltend macht. Der Lizenzschadensersatz, wenn denn ein solcher gegenüber dem Anschlussinhaber überhaupt besteht, wird hinsichtlich der Höhe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, was natürlich Spielräume bei den Abmahnungen eröffnet. Es entsteht der Eindruck, dass der Lizenzschadensersatz seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Abmahnkosten als Ausgleich für die nun verringerten Abmahnkosten von den Abmahnern einfach erhöht wird, so sich dass unterm Strich für den Betroffenen faktisch nichts geändert hat. Aber ganz so einfach ist das für die abmahnenden Rechteinhaber nicht. Denn der Anschlussinhaber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, neben den Abmahnkosten auch Lizenzschadensersatz zu leisten. Selbst wenn also eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung besteht, ist dieser nicht automatisch verpflichtet Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz zu leisten. Und ob überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung besteht, hängt von den Umständen des Falles ab.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber oder durch denselben Rechtinhaber muss gesehen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, um Folgeabmahnungen z.B. für andere Staffeln und Folgen der Serie zu verhindern.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte  daher nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Ggf. kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind verstärkt dazu übergegangen, notfalls auch durch eine gerichtliche Auseinandersetzung die Ansprüche weiter zu verfolgen. Ein Ignorieren der Abmahnung kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

KANZLEI WEINER
Stauffenbergstraße 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791-949477-10
Telefax:  0791-949477-22

Niederlassung:
Emmy-Noether-Straße 17
Technologiepark
76131 Karlsruhe

Telefon: 0721-623891-30
Telefax:  0721-623891-33

Email: info@ra-weiner.de
www.ra-weiner.de 

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.  Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen  Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.