Massenabmahnungen wegen Streaming bei redtube.com durch U+C Rechtsanwälte

Massenabmahnungen wegen Streaming bei redtube.com durch U+C Rechtsanwälte
09.12.20131119 Mal gelesen
Auch in unserer Kanzlei beraten wir Mandanten, die eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung auf dem Internetportal redtube.com erhalten haben. Verfolgt man die Berichterstattung im Internet scheint U+C seit Anfang Dezember 2013 vermehrt wegen Streaming von Erotik- oder Pornofilmen abzumahnen.

Auch in unserer Kanzlei beraten wir Mandanten, die eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung auf dem Internetportal redtube.com erhalten haben. Verfolgt man die Berichterstattung im Internet scheint U C seit Anfang Dezember 2013 vermehrt wegen Streaming von Erotik- oder Pornofilmen abzumahnen. Doch worum geht es genau. Im 4 Seiten umfassenden Abmahnschreiben geht es um einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht.

§ 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht)

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Die Rechtsanwälte von U C fordern für ihre Mandantin die The Archive AG einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR und die Abgabe einer vorgefertigten auf Seite 4 der Abmahnung enthaltenen Unterlassungserklärung für den jeweiligen Film.

Müssen Sie 250 EUR zahlen?

Zunächst sollte die als Vorschlag unterbreitete Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden, da diese als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ohne gleichzeitige Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche zu unterzeichnen und abzugeben hilft ebenfalls zur Erfüllung des geforderten Unterlassungsanspruchs.

Selbst wenn eine Verletzung vorliegen sollte, so haftet der Anschlussinhaber nicht für sämtliche über seinen Anschluss begangenen Handlungen.

  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Weiter ist fraglich, ob durch das abgemahnte Streamen überhaupt eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 16 UrhG gegeben ist. Unter Juristen ist dies sehr umstritten und eine Rechtsprechung oder gar eine herrschende Meinung liegt bisher nicht vor. Gleichzeitig sind gemäß § 44 a UrhG vorübergehende  Vervielfältigungshandlungen zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen.

Die Frage ob hierzu auch Streamingangebote (wie vormals kino.to oder hier redtube.com) fallen und unter das Privileg des § 44 a UrhG greift, ist offen.

Sollten auch Sie Fragen zu U C Abmahnungen wegen Streamings von Filmen und zu den geforderten Ansprüchen bzw. zu Möglichkeiten der Vorbeugung vor weiteren Abmahnungen haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit zum Pauschalpreis. Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

Telefon: 0341/4925 00-01 (Beratung und Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de

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