Jedoch beinhaltet dieses Portal, auf welches in den Abmahnungen Bezug genommen wird, Filmwerke der Erwachsenenunterhaltung,
Durch dieses Streamen sollen, so die Behauptung der U C Rechtsanwälte URMANN COLLEGEN, die Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung (unberechtigte Vervielfältigung) erfüllt sein.
Die Rechtslage zum Streamen ist nicht eindeutig. Fraglich ist zunächst, ob durch das Streamen überhaupt eine Kopie/ Vervielfältigung erfolgt. Selbst wenn eine solche Kopie (kurze temporäre Zwischenspeicherung) angenommen wird, bleibt zu prüfen, ob diese nicht gem. § 53 UrhG als Privatkopie zu bewerten wäre.
Auch eine Ausnahme gem. § 44 a UrhG ist möglich. Gem. § 44 a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig. Dabei ist insbesondere auf den technischen Ablauf beim Streamen abzustellen. Es erfolgt hierbei lediglich eine Zwischenspeicherung von wenigen Sekunden auf dem Computer, so dass eine dauerhafte Kopie bzw. Vervielfältigung meiner Ansicht nach nicht gegeben ist.
In den Abmahnungen fordert die Kanzlei U C Rechtsanwälte URMANN COLLEGEN neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung von 250,- €. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen.:
15,50 € Schadenersatz (wohl für entgangene Lizenzeinnahmen)
65,00 € Aufwendungen für Ermittlung pauschal
169,50 € Rechtsanwaltskosten (Streitwert: 1.080,50 €).
Die vorgenannten Punkte zeigen deutlich, dass eine Überprüfung der Abmahnung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt erfolgen sollte.
Ihr
Lars Hämmerling
-Rechtsanwalt-
Johnsallee 62
20148 Hamburg
Tel: 040 - 822 436 96
Fax: 040 - 822 436 98
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