OLG Köln: Beweisführung bei Filesharing-Auskunftsanspruch

Abmahnung Filesharing
30.10.2013268 Mal gelesen
Unter welchen Voraussetzungen hat der Rechteinhaber bei Feststellung einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider? Hierzu hat jetzt das Oberlandesgericht Köln Stellung bezogen.

Vorliegend hatte ein Rechtsinhaber die IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers ermittelt, der darüber eine urheberrechtlich geschützte Datei ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet hatte. Um zwecks Zusendung einer Abmahnung die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln, machte er gegenüber dem Provider des Filesharers einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG geltend.

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 07.10.2013 (Az. 6 W 84/13), dass die Vorinstanz dem Antrag auf Auskunftserteilung stattgeben und eine derartige Gestattungsanordnung erlassen durfte.

Anforderungen an Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bei Auskunftsanspruch

Die Richter begründeten das damit, dass nach ihrer Auffassung im Rahmen dieses Verfahrens keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber gestellt werden dürfen. Diese müsse nicht mit absoluter Sicherheit feststehen. Vielmehr reiche ein hinreichender Grad an Gewissheit aus. Lediglich "vernünftige Zweifel" müssten ausgeschlossen sein. Hierbei hatte das Gericht keine Bedenken. Dies ergebe sich unter anderem aus den vorgelegten Prüfberichten der Ermittlungssoftware sowie eidesstattlichen Versicherungen der Ermittler vom Rechtsinhaber eines vom Rechteinhaber beauftragten Anti-Piracy-Unternehmens. Etwaige Bedenken seien hier nicht ersichtlich. Hierzu führte das Gericht aus, dass durch den Hashwert mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass es sich bei dem Download einer Datei um eine Kopie des Referenz-Files handelt.

Fazit:

Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ergibt sich, dass die Gerichte Filesharing-Auskunftsansprüche nicht einfach durchgewunken werden dürfen.

Ermittlungen der Rechteinhaber etwa beim Hashwert können fehlerhaft sein

In Filesharing-Verfahren lohnt es sich, dass die durchgeführten Ermittlungen durch die Rechteinhaber einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Diese sind längst nicht immer so schlüssig, wie das von den Rechteinhabern behauptet wird. Unter anderem bei dem Abgleich des Hashwertes - der mit einem digitalen Fingerabdruck einer Datei verglichen werden kann - kann es schnell zu Fehlern kommen. Die Gerichte sind hier strenger geworden. Dies ergibt sich beispielsweise in einem von uns geführten Verfahren vor dem Amtsgericht München, in dem das Gericht die Klage des Rechteinhabers auf Zahlung in Höhe von insgesamt etwa 900 Euro Abmahnkosten und Schadensersatz wegen mangelnden Nachweises einer Urheberrechtsverletzung abgewiesen hat (Urteil vom 15.03.2013 Az. 111 C 13236/12).

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