Abmahnung Waldorf Frommer 17.10.2013: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH – New Girl – Staffel 3 – Folge 2

Abmahnung Filesharing
25.10.2013367 Mal gelesen
New Girl – Staffel 3 – Folge 2 (TV-Folge): Waldorf Frommer Abmahnung vom 17.10.2013 für Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss vom 25.09.2013! Statt bisher 471,00 EUR nun 469,50 EUR! Anti-Abzocke-Gesetz ändert im Ergebnis nichts an der Forderungshöhe!

Abmahnung Waldorf Frommer 17.10.2013: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH - New Girl - Staffel 3 - Folge 2

New Girl - Staffel 3 - Folge 2 (TV-Folge): Waldorf Frommer Abmahnung vom 17.10.2013 für Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss vom 25.09.2013!

Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München verschicken weiterhin im Oktober 2013 zahlreiche Abmahnungen wegen illegalen Tauschbörsenangeboten. Auch diesmal erfolgen die Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Frankfurt am Main, und datieren beispielsweise vom 18.10.2013.

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss die urheberrechtlich geschützte Fernsehserie New Girl - Staffel 3 - Folge 2 (TV-Folge): am 25.09.2013, also einen Monat vor der Abmahnung,  in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH   habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.

Folgende Daten werden genannt:

Dateiname: New Girl - Staffel 3 - Folge 2 (TV-Folge):

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH  

Datum / Uhrzeit: z.b. 25.09.2013, 22:10:05 bis 25.09.2013,  23:20:45

IP-Adresse: z.B. 123.456.7.89

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren hat das zuständige Landgericht (der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung stets beigefügt) mit Beschluss dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben (Ein Entwurf ist der Abmahnung beigefügt) und eine pauschale Zahlung von 469,50 € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine etwas längere Frist für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes gesetzt. Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärungen bei der Abmahnung vom 17.10.2013 endet am 28.10.2013, für die Zahlung am 06.11.2013

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Auffallend ist, dass in den neuen Abmahnungen die verlangte Zahlungshöhe von den bisherigen Abmahnungen abweicht. Dies hängt mit der gesetzlichen Neuregelung zusammen, die die Abmahnkosten begrenzen sollen (landläufig als Anti-Abzocke-Gesetz bezeichnet). Bislang wurden bei den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bei Filmen stets Beträge von 956,00 EUR verlangt. Bei den neuen Abmahnungen in Bezug auf die Serie New Girl ging es bislang um Beträge von insgesamt 471,00 EUR. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung (Anti-Abzocke-Gesetz) vor wenigen Wochen, die die Abmahnkosten begrenzen soll, betragen die Abmahnkosten bei den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bei obiger Filmserie nun 169,50 EUR und 300,00 EUR Lizenzschadensersatz. Der Lizenzschadensersatz hat sich demnach bei den neuen Abmahnungen seit Inkraftreten des Anti-Abzocke-Gesetzes erhöht.

Daher werden in den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bezüglich der konkreten Filmserie seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung lediglich 1,50 EUR weniger geltend gemacht als bisher. Unterm Strich ist das aus Sicht der Betroffenen Anschlussinhaber natürlich unbefriedigend.

Das Problem liegt darin, dass der Gesetzgeber lediglich den Streitwert des in der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch regeln konnte, nicht jedoch den Schadensersatz, den der Rechteinhaber in der Abmahnung zusätzlich geltend macht. Der Lizenzschadensersatz, wenn denn ein solcher gegenüber dem Anschlussinhaber überhaupt besteht, wird hinsichtlich der Höhe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, was natürlich Spielräume bei den Abmahnungen eröffnet. Es entsteht der Eindruck, dass der Lizenzschadensersatz seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Abmahnkosten als Ausgleich für die nun verringerten Abmahnkosten von den Abmahnern einfach erhöht wird, so sich dass unterm Strich für den Betroffenen faktisch nichts geändert hat. Aber ganz so einfach ist das für die abmahnenden Rechteinhaber nicht. Denn der Anschlussinhaber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, neben den Abmahnkosten auch Lizenzschadensersatz zu leisten. Selbst wenn also eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung besteht, ist dieser nicht automatisch verpflichtet Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz zu leisten. Und ob überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung besteht, hängt von den Umständen des Falles ab.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber oder durch denselben Rechtinhaber muss gesehen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, um Folgeabmahnungen z.B. für andere Staffeln und Folgen der Serie zu verhindern.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte  daher nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Ggf. kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind verstärkt dazu übergegangen, notfalls auch durch eine gerichtliche Auseinandersetzung die Ansprüche weiter zu verfolgen. Ein Ignorieren der Abmahnung kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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