Filmwerk-Filesharing: OLG Hamm begrenzt Gegenstandswert bei Abmahnung auf 2.000 Euro

Filmwerk-Filesharing:  OLG Hamm begrenzt Gegenstandswert bei Abmahnung  auf 2.000 Euro
14.10.2013383 Mal gelesen
Wieder einmal gibt es eine neue relevante Entscheidung zum Bereich Filesharing. Noch vor in Kraftreten des neuen Gesetzes, dass die Streitwerte bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 EUR beschränkt, hat das OLG Hamm den Streitwert auf 2.000 EUR bei Film-Filesharing gesetzt.

OLG Hamm (Beschluss vom 05.09.2013, AZ.: I-22 W 42/13)

Worum ging es?

Hintergrund war folgender: Der Abgemahnte soll sich an einer Tauschbörse beteiligt haben, und zwar durch die Weiterverbreitung eines russischen Filmwerk namens "S Novym godom, mamy!". Dies stellt eine strafrechte Handlung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Es fand sich wieder einmal ein bereitwilliger Anwalt, der die betreffende Person durch ein anwaltliches Schreiben abmahnte: Er forderte ihn wie üblich zur Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Begleichung einer vorgeschlagenen Vergleichssumme auf. Zwar hätte der Abgemahnte schon durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit vor Gericht womöglich verhindern können, dieser zog es aber vor nichts von alledem zu tun. Wie angedroht stellte der Abmahnanwalt daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Bielefeld, das dem Antrag stattgab und gleichzeitig den Gegenstandswert auf eine erhebliche Summe - und zwar exakt diejenige, die der Anwalt angesetzt hatte - festsetzte: 20.000 Euro. Völlig zu Recht fiel der Abgemahnte ob der gravierenden Höhe der zu zahlenden Rechtsverfolgungskosten aus allen Wolken - und legte mit Hilfe eines eigenen Anwalts Beschwerde gegen die Festsetzung ein. Das LG Bielefeld blieb bei seiner Entscheidung und erst die nächsthöhere Instanz - das OLG Hamm - gab dem Begehren des Abgemahnten statt und reduzierte den Streitwert auf 2.000 Euro.

 

Was waren die Beweggründe des OLG Hamm?

Das OLG Hamm lieferte eine einleuchtende und die einzig richtige Begründung: Man könne nicht einfach den von dem Abmahnanwalt vorgeschlagenen Gegenstandwertsvorschlag ungeprüft übernehmen. Das Rechtssystem verlange in jedem Einzelfall eine objektive und detaillierte Überprüfung anhand des genau zu bestimmenden wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers. Motive wie die Abschreckung des Abgemahnten sowie verhältnismäßig wenig Ermittlungstreffer müssten dabei klar außer Betracht bleiben. Die niedrigere Höhe des Gegenstandswertes habe auch vor dem Hintergrund Bestand, dass es sich im konkreten Fall um die illegale Verbreitung innerhalb der Erstverwertungsphase eines urheberrechtlich geschützten Werkes handle.

 

Welche Bedeutung hat die Entscheidung?

Die Entscheidung des OLG Hamm hat für sich genommen keine gravierende Bedeutung. Sie ist aber Ausfluss einer ohnehin zu erwartenden Kehrtwende im Bereich des Filesharing: Denn ab dem 09.10.2013 ist das sog. Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Hiernach wird zukünftig bei allen Urheberrechtsverletzungen begangen durch sog. Verbraucher der Gegenstandswert auf 1.000 Euro gedeckelt, sofern nicht im Einzelfall Gründe der Billigkeit dagegen sprechen.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, diese auf keinen Fall unbeantwortet zu lassen. Setzen Sie sich stattdessen mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung Ihrer Reaktionsmöglichkeiten im Einzelfall. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

www.abmahnung-hilfe.info

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