Filesharing: Auch OLG Hamm begrenzt Streitwert

Abmahnung Filesharing
24.09.2013402 Mal gelesen
Bis in die jüngste Vergangenheit haben Gerichte in Filesharing-Verfahren hohe Streitwerte ungeprüft übernommen. Aber immer mehr Gerichte kritisieren diese Praxis, durch die Abgemahnte häufig abgezockt werden. Das OLG Hamm hat jetzt in einem aktuellen Fall ebenfalls den Streitwert für ein über eine Tauschbörse getauschtes Filmwerk erheblich reduziert.

orliegend wurde ein Tauschbörsennutzer wegen der illegalen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks abgemahnt und sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Als er dem nicht nachkam, wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dabei setzte der Abmahnanwalt einen hohen Streitwert in Höhe von 20.000 € an. Das Landgericht Bielefeld erließ die begehrte einstweilige Verfügung und setzte ohne nähere Begründung den gleichen Streitwert an. Aufgrund der mit diesem Streitwert kaum bezahlbaren Rechtsverfolgungskosten legte der Betroffene jedoch gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein und hatte Erfolg damit.

Filesharing: OLG Hamm reduziert Streitwert auf 2.000 €

Das Oberlandesgericht Hamm setzte mit Beschluss vom 11.06.2013 (Az. I-22 W 42/13) den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.000 € herab. Das Gericht begründete dies damit, dass Richter den von den Abmahnanwälten angesetzten Streitwert selbst festsetzen und nicht einfach unkritisch übernehmen dürfen. Vielmehr muss sich dieser am wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers orientieren. Das gilt auch dann, wenn die illegale Verbreitung innerhalb der Erstverwertungsphase eines urheberrechtlich geschützten Werkes erfolgt. Hierbei beruft sich das Gericht auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.02.2013 Az. I-20 W 68/12 sowie ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.10.2010 Az. 11 U 52/07).

Neues Gesetz sieht Reduzierung des Filesharing-Streitwertes auf 1.000 € vor

Das bald nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tretende Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht bei privatem Filesharing eine Deckelung des Streitwertes in Höhe von lediglich 1.000 € vor (vgl. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG der Entwurffassung). Es wurde nach Verabschiedung vom Bundestag am 28.06.2013 vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 20.09.2013 gebilligt (BR-Drucksache 638/13 B). Mehrere Gerichte haben sich bereits in ihren Entscheidungen auf diesen Gesetzesentwurf im Rahmen der ihnen obliegenden Streitwertfestsetzung in Filesharing-Verfahren berufen. Dieses Gesetz dürfte Abzocke durch geschäftstüchtige Anwälte erschweren.