Zur Zulässigkeit von file-hosting (sog. rapidshare“)

Abmahnung Filesharing
13.09.2013314 Mal gelesen
Ein sog. File-hosting liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Person unter einer Internetadresse Nutzern Speicherplatz zur Verfügung stellt. Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite des Unternehmens hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterladen kann (Download-Link). Das Unternehmen können jedoch die jeweiligen download links in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.

Das Unternehmen kann nur dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn es Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zwar sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Jedoch existieren Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Dabei ist nicht jedes Geschäftsmodell des Unternehmens von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Legale Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

Neben einer Verwendung als "virtuelles Schließfach" für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst des Unternehmens dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereit zu stellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht.