Filesharing: AG Hamburg begrenzt Streitwert auf 1.000 Euro

Abmahnung Filesharing
20.08.20131268 Mal gelesen
Das AG Hamburg hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss den Streitwert für Filesharing von Privatpersonen erheblich herabgesetzt. Der Richter der zuständigen Abteilung beruft sich dabei auf eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung, durch die der Filesharing-Abmahnwahn bekämpft werden soll.

Abmahnanwälte setzen bei Filesharing-Abmahnungen oft hohe Streitwerte von mehreren tausend Euro an, um den abgemahnten Tauschbörsen-Nutzern hohe Abmahnkosten in Rechnung stellen zu können. Viele Gerichte haben das ebenso geschehen mit der Folge, dass Abgemahnte ein hohes Prozesskostenrisiko tragen.

So war es auch im zugrundeliegenden Fall, über den das bislang eher für seine hohen Streitwerte bekannte Amtsgericht Hamburg zu entscheiden hatte. Darin war ein Tauschbörsennutzer zunächst für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt und dann auf Ersatz der Abmahnkosten verklagt worden.

Nur angemessene Abmahnkosten müssen ersetzt werden

Im Rahmen dieses Verfahrens verweist das Amtsgericht Hamburg mit Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 (Az. 31a C 109/13) darauf, dass es lediglich einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro für gerechtfertigt hält. Dabei verweist das Gericht darauf, dass Rechteinhaber für Abmahnungen nur Ersatz der angemessenen Aufwendungen verlangen darf. Dies ergibt sich aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die jeweiligen Umstände und das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung erfordern hier keinen höheren Gegenstandswert, weil der Abgemahnte das Filesharing ausschließlich privat betrieben hat.

Filesharing: AG Hamburg weist auf neues Gesetz hin

Hinsichtlich der Bestimmung der Angemessenheit verweist das Amtsgericht Hamburg auf eine Gesetzesänderung durch das am 28.06.2013 vom Bundestagverabschiedete Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT-Drucksache 17/13057), durch das Abzocke auch beim Filesharing bekämpft werden soll. Aus der Neufassung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG- die bislang noch nicht in Kraft getreten ist -  ergibt sich, dass für Verletzungshandlungen durch Privatpersonen der Streitwert deutlich niedriger als für gewerbsmäßiges Filesharing anzusetzen ist. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung in § 97a Abs. 2 UrhG abgeschafft, wonach auf das Merkmal "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" abzustellen sei.

Kein Vertrauensschutz beim Streitwert für Rechteinhaber

Diese Zielsetzung des Gesetzgebers muss laut Amtsgericht Hamburg bereits zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich sein. Soweit Gericht bislang in vergleichbaren Fällen einen höheren Streitwert angenommen haben sollte, halte es hieran nicht mehr fest. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung eines Gesetzes. Dies begründet das Gericht damit, dass die Höhe des Streitwertes nicht im Gesetz vorgegeben wird, sondern durch das Gericht im Wege der tatrichterlichen Überzeugung erfolgt. Darüber hinaus kann sich der Rechteinhaber nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Rechtsprechung hier nicht einheitlich verfahren hat.

 

Ähnliche Artikel:

  • AG Hamburg senkt in zwei Fällen den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen herab
  • Entwurf zum Anti-Abmahn-Gesetz ist Mogelpackung: Verbraucher werden nicht vor Abmahnwahn geschützt
  • Anti-Abmahn-Gesetz: Schutz vor überzogenen Filesharing-Abmahnungen fraglich
  • Bundesregierung beschließt neues Anti-Abzock Gesetz - das Ende der Filesharing Abmahnung?
  • OLG Köln: Höhe des Schadensersatzes in Filesharing-Verfahren darf nicht pauschalisiert werden
  • Filesharing: OLG Düsseldorf setzt bei Ehepaar Streitwert auf 2.500 Euro herab
  • Berliner Rechtsanwalt mahnt mit einem Streitwert von 320.000 € ab
  • AG Hamburg: Filesharer muss 2.500 Euro Schadensersatz zahlen