LG Frankfurt a.M. zu Filesharing: Kein Schadensersatz trotz vorangegangener Abmahnung

Abmahnung Filesharing
19.06.2013352 Mal gelesen
In den vergangenen Wochen mussten wir vermehrt über Urteile berichten, die den wegen Filesharing in Anspruch genommenen Inhabern eines Internetanschlusses Darlegungspflichten auferlegt haben, die in den meisten Fällen schlichtweg nicht erbringbar sind . Das Landgericht Frankfurt hat jetzt mit Urteil vom 29.05.2013 (Az.: 2-06 S 8/12) gezeigt, dass es auch anders geht. Die Klage eines großen Musikunternehmens auf Zahlung von Lizenzschadensersatz war bereits in erster Instanz durch das Amtsgericht Frankfurt abgewiesen worden. Nachdem die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, bekam die von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertretene Anschlussinhaberin nun auch in zweiter Instanz Recht.

Sachverhalt: Erneute angebliche Rechtsverletzung nach bereits erfolgter Abmahnung

Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass die streitgegenständliche Tauschbörsennutzung (Anbieten eines Musikalbums) erfolgt sein soll, nachdem die Beklagte bereits eine Abmahnung wegen einer anderen Rechtsverletzung erhalten hatte. Auf den Internetanschluss der Beklagten hatte neben ihr selbst auch noch ihr Ehemann eigenständig Zugriff.

Eingeklagt wurde ausschließlich Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR im Wege der Lizenzanalogie und nicht, wie sonst üblich, etwaige Kosten der Abmahnung.

Die Klägerin berief sich gleich auf mehrere Anspruchsgrundlagen. neben einer Haftung als Täterin oder Teilnehmerin gem. § 97 II UrhG insbesondere auch auf § 823 I BGB in Verbindung mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

LG Frankfurt: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Da nach den Behauptungen der Klägerseite noch weitere Rechtsverletzungen unter dem gleichen eDonkey-Benutzernamen begangen worden sein sollen, geht das LG Frankfurt in seinem Urteil zunächst davon aus, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten begangen worden ist.

Auf Basis des Beklagtenvortrags (u.a. keine Filesharing-Software auf ihrem Rechner, Mitnutzung des Anschlusses durch den Ehemann) könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als (Mit-/)Täterin für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. In Bezug auf die Entkräftung der Täterschaftsvermutung führt die Kammer wie folgt aus:

"Die Annahme der Täterschaft wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage damit beseitigt, wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber Umstände vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, muss also denkbar erscheinen, dass ein (oder mehrere) andere/r Nutzer seines Internetanschlusses als Täter in Betracht kommt bzw. kommen. Feststehen müssen diese Umstände nicht."

Damit erteilt das LG Frankfurt all denen eine Abfuhr, die an dieser Stelle eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar den Beweis der Täterschaft einer anderen Person verlangen. Das Gericht stellt insofern auch klar, das die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist.

Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Klägerseite vorliegend auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Teilnehmerhaftung (z.B. Beihilfe durch Unterlassen) weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachgekommen.

Schließlich lehnt das Gericht auch eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus") ab. Danach könne der Betrieb eines Internetanschlusses keine Haftung des Anschlussinhabers für eine tatsächlich begangene Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle begründen. Der handlungsbezogene Verletzungstatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sei allein durch den Betrieb des Internetanschlusses gerade nicht erfüllt.

Störerhaftung: Keine Kontrollpflicht gegenüber Ehegatten

Obwohl es auf die Frage der Störerhaftung vorliegend gar nicht ankam, hält das Gericht in einer Art obiter dictum ausdrücklich fest, dass unter Ehegatten generell keine Pflicht bestehe, die Nutzung eines eröffneten Internetzugangs und/oder den Computer des jeweils anderen zu kontrollieren oder zu überwachen. Auch bei konkreten Anhaltspunkten für Filesharingverstöße des Ehegatten bestehe insbesondere keine Pflicht, den Rechner des jeweils anderen auf Tauschbörsensoftware zu durchforsten. Anders als im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern bestehe nämlich zwischen Ehegatten keinerlei Aufsichtspflicht, die Grundlage für wechselseitige Kontroll- und Überwachungspflichten sein könnte.

Fazit: Stärkung der Position abgemahnter Internetanschlussinhaber

Das Frankfurter Urteil stärkt die Position abgemahnter Internetanschlussinhaber und zeigt zugleich, dass die Erfolgsaussichten bei der Verteidigung gegen Klagen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Internettauschbörsen nicht unerheblich vom angerufenen Gericht abhängen. Das an manchen Gerichtsstandorten zu beobachtende Abweichen von zivilprozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Anschlussinhaber gehört jedenfalls am Gerichtsstandort Frankfurt nicht zur gängigen Praxis.