Abmahnung durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox: „Homeland - Staffel 2“ und „Modern Family - Staffel 4“

Abmahnung Filesharing
22.05.2013448 Mal gelesen
Vorwurf der Urheberrechtsverletzung - Wie ist in solch einem Fall am besten zu reagieren?

Jeden Tag erleben viele Internetanschlussinhaber eine Überraschung, wenn sie ganz unerwartet ein Schreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in ihren Händen halten. Darin wird ihnen vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Die Abmahnungen werden dabei im Auftrag des durch den behaupteten Verstoß geschädigten Rechteinhabers, welcher infolge der angeblichen Tathandlung ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung gegenüber dem Angeschriebenen geltend machen lässt, ausgesprochen.

Gegenstand aktueller Abmahnungen sind im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

die Folgen 4, 5, 6, 7, 8, 11 und 12 der 2. Staffel der erfolgreichen US-Hit-Serie "Homeland"

sowie

die Folgen 4, 8, 9,  10, 11, 16 und 19 der 4. Staffel der aktuellen US-Serie "Modern Family".

In den Schreiben wird behauptet, dass die Werke über den Internetanschluss des Abgemahnten allen Nutzern einer bestimmten Filesharing-Börse ohne Erlaubnis der Auftraggeberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich verbreitet worden sein sollen. Zu beachten ist dabei, dass beim Herunterladen eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse wiederum zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand ist von daher auch schon mit dem vermeintlich bloßen Download erfüllt.

Aufgrund der behaupteten Tat sei die Mandantschaft in ihren Rechten verletzt worden und ihr mithin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass neben diesen Ansprüchen und damit unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, bestünden.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern infolgedessen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Es wird angeboten, im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung die Angelegenheit im Wege eines Vergleichs zu erledigen, wobei bzgl. der Ersatzzahlungen 1.100,00 EUR Schadensersatz und 778,00 EUR Anwaltskosten und damit ein insgesamt 1.878,00 EUR gefordert werden. Zudem ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Zur Erfüllung dieser Forderungen wird dem Abgemahnten eine sehr kurze Frist gesetzt.

Wie sollten Sie sich am besten verhalten, wenn auch Sie Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin