Mehrere Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk "Passenger – Let her go -" auf German Top 100 Single Charts vom 25.03.2013 – Gefahr von Folgeabmahnungen

Abmahnung Filesharing
12.04.2013327 Mal gelesen
Am 11.04.2013 wurden uns mehrere Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 08.04.2012 im Auftrag der Ebassy of Music GmbH zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Urheberrecht an dem Musikwerk " Passenger – Let her go -" verletzt zu haben.

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

Achtung!

Die Titel befinden sich auf einem Chartcontainer (German Top 100 Single Charts vom 25.03.2013 und vom 18.03.2013). Da sich auf dem Chartcontainer weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.

 

Folgeabmahngefahr?

Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft.

Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden. 

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

Auch das häufig zu hörende Argument, man wecke mit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen "schlafende Hunde" ist nach unserem Dafürhalten nicht stichhaltig.

Man vergegenwärtige sich die Beweissituation:

Soweit Ihre Anschlussdaten nicht bei der abmahnenden Kanzlei für mögliche weitere Verstöße ermittelt wurden, wird auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht dazu führen, dass Sie abgemahnt werden. Ohne Ermittlung, keine Abmahnung!

Sind Ihre Anschlussdaten beim Abmahner bereits vorhanden, wird die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung dazu führen, dass gegen Sie nicht mehr rechtmäßig ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann (soweit rechtzeitig gehandelt wird). Sollte der Abmahner Ihnen dennoch eine Abmahnung schicken, wäre der darin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits erfüllt. Die Abmahnung kann zurückgewiesen werden. Zwar könnte gegen Sie rein theoretisch noch ein Schadensersatz geltend gemacht werden. Dieser ist jedoch nur begründet, wenn Sie selbst gehandelt haben. Neben der Tatsache, dass wir dies in den Jahren der Bearbeitung von Abmahnungen keine fünfmal erlebt haben, wäre die Durchsetzung schwierig und erfolgt nach unserem Kenntnisstand in der Praxis nicht. So eignet sich die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen gerade in den Fällen, in denen der Abgemahnte den Verstoß nicht in Person begangen hat. Sind Sie also ermittelt, erhalten Sie im Regelfall keine Abmahnung mehr. Erhalten Sie dennoch eine Abmahnung was durchaus vorkommen kann), wird diese sodann zurückgewiesen.

Haben Sie jedoch in dieser Konstellation keine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben, erhalten Sie eine Abmahnung auf jeden Fall und diese kann nur klassisch mit allen Folgekosten verteidigt werden.

Ein Allheilmittel stellt diese Variante der Verteidigung natürlich nicht da (wer dies behauptet ist nicht seriös), sie ist jedoch nach unserer Auffassung derzeit die einzige Möglichkeit das Risiko so gut wie möglich einzudämmen, was die Praxis und unserer Erfahrung eindeutig bestätigt.   

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de oder natürlich auf unserer homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!