Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte iAd Constantin Film GmbH , Parker (Film), Movie 43 (Film)

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte iAd Constantin Film GmbH , Parker (Film), Movie 43 (Film)
18.03.2013343 Mal gelesen
Waldorf Frommer Rechtsanwälte verschicken Abmahnungen im Auftrag der Constantin Film GmbH. Gegenstand der Abmahnungen ist die angebliche Verletzung von Rechten an Parker (Film) bzw. an Movie 43 (Film).

Gefordert werden in der Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 956,00 Euro.

Was ist zu tun?

Anwaltlicher Rat sollte noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist eingeholt werden. Eine "0815-Lösung" gibt es nicht: Wie in Ihrem Fall vorzugehen ist, hängt von den Einzelfallumständen ab. Nehmen Sie daher spezialisiertes Anwaltswissen in Anspruch.

Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat. Grundsätzlich wird eine für den konkreten Fall anwaltlich erstellte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Deren Formulierung ist von gravierender Bedeutung, da sie erhebliche Folgewirkungen hat. Weiteres Ziel der anwaltlichen Unterstützung ist die Zurückweisung oder die Reduzierung der Zahlungsforderungen.

Filesharing-Rechtsprechung

Die umfangreiche Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Wienen.

Spezialisiertes Anwaltswissen

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Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit seit Jahren erfolgreich in Filesharing-Sachen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gerne. Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht kennen sich in dem Bereich Urheberrecht und Medienrecht besonders gut aus. Die zuständige Rechtsanwaltskammer verleiht nach der Fachanwaltsordnung die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen: Voraussetzung ist, dass Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

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