Massenabmahnungen, Facebook-Impressum: Achtung - Abmahngefahr!

Massenabmahnungen, Facebook-Impressum: Achtung - Abmahngefahr!
06.03.2013398 Mal gelesen
Abmahnung: Wer gegen die Facebook-Impressumspflicht verstößt, kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Über 180 Abmahnungen innerhalb 1 Woche verschickte ein Vielfachabmahner wegen Verletzungen der Facebook-Impressumspflicht. Auch das hielt das zuständige Gericht für zulässig.

Die Klägerin, ein IT-Systemhaus, machte wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten wegen des fehlenden Facebook-Impressums geltend. Das LG Regensburg gab der Klägerin in dem Urteil vom 31. Januar 2013 , 1 HK O 1884/12, Recht.

Wettbewerbsverhältnis

Nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG stehen nur Mittbewerbern - definiert in § 2 Ziffer 3 UWG - Unterlassungsansprüche zu. "Mitbewerber" ist danach "jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht".

Das Gericht schätzte die Beklagte als Mitbewerberin der Klägerin ein.

Impressum auf Facebookseiten

Zu der Facebook-Impressumspflicht führt das Gericht aus:

"Die Beklagte benutzte den Facebookauftritt ais Eingangskanal in ihre Website, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt. Damit greift die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten ein, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben..."

Die Pflicht nach § 5 TMG bezieht sich auf Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien.

Vielfachabmahnungen

Das Gericht stufte die Klägerin zwar als Vielfachabmahner ein. Dieses Kriterium sei aber für sich nur ein Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten und rechtfertige allein den Schluss auf Mißbrauch nicht. Das Landgericht sah von 7 Kriterien bei der Prüfung der Mlssbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens nur eines erfüllt und dieses stufte es als nicht gewichtig ein. Daher sah es keinen Rechtsmissbrauch.

Fazit

Die Impressumspflicht sollte dringend erfüllt werden. Sonst besteht Abmahngefahr.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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