Wie wir bereits berichtet haben, nahm das nicht alle wegen eines unzureichenden Impressums bei Facebook abgemahnten Online-Händler hin. Die Gerichte sahen die rechtliche Situation unterschiedlich. Während das Landgericht Bochum mit Versäumnisurteil vom 20.02.2013 (Az. I-13 O 187/12) aufgrund der hohen Anzahl von Abmahnungen einen Rechtsmissbrauch bejahte, hatten die Richter des Landgericht Regensburg in ihrem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 1 HK O 1884/12) diesbezüglich keine rechtlichen Bedenken.
Möglicherweise müssen jedoch die abgemahnten Unternehmen nicht den ungewissen Ausgang des Verfahrens in höheren Instanzen abwarten. Laut Kollege Niklas Plutte soll es gegenüber einem seiner Mandanten auf die weitere Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wegen eines unzureichenden Impressums bei Facebook verzichtet haben. Dieser Rechtsanwalt schrieb in seinem Blog, dass er das Unternehmen im Auftrage seiner Mandanten zu einem Verzicht aufgefordert zu haben. Dem soll es jetzt - wegen angeblicher Verjährung des Unterlassungsanspruches - nachgekommen sein.
Aus diesem Grunde sollten betroffene Unternehmer die wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Impressumspflicht bei Facebook abgemahnt worden sind, sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Unter Umständen macht es Sinn, wenn das oben genannte Systemhaus zu einem Verzicht aufgefordert wird. Vermutlich wird das Systemhaus wohl jetzt keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil beim Landgericht Bochum einlegen.
Am sichersten ist es natürlich, wenn Unternehmer geschäftsmäßig betriebene Facebook-Seiten mit einem vollständigen Impressum versehen. Hierdurch ersparen Sie sich viel Ärger und Kosten. Denn sonst müssen Sie damit rechnen, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht erhalten. Dies wird für sich genommen auch nicht durch die Entscheidung des Landgerichtes Bochum infrage gestellt.
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