Filesharing: OLG Düsseldorf begrenzt Abmahnkosten

Abmahnung Filesharing
19.02.2013293 Mal gelesen
Abmahnanwälte setzen bei Filesharingverfahren oft hohe Streitwerte an. Viele Gerichte machen mit-ohne sich darüber Gedanken zu machen. Anders das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass den Streitwert in einem Verfahren auf ein eher moderates Maß herabgesetzt hat.

Für Abmahnanwälte sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing oftmals ein gutes Geschäft. Dies kommt auch dadurch, dass der Streitwert hoch angesetzt wird. Dadurch erhöhen sich nämlich die Abmahnkosten beträchtlich, die der abgemahnte Nutzer einer Tauschbörse tragen muss.

 

Im zugrundeliegenden Fall war ein Ehepaar wegen illegaler Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes über eine Tauschbörse im Internet vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.09.2010 (Az. 12 O 51/10) zur Unterlassung der Verbreitung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Dabei legten die Richter einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro zugrunde. Zur Höhe des festgesetzten Streitwertes gibt das Gericht - wie allgemein üblich - keine nähere Begründung ab.

 

Doch das Ehepaar gab sich damit nicht zufrieden, sondern legte gegen den Streitwertbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

 

Damit hatten sie Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte mit Beschluss vom 04.02.2013 (Az. I-20 W 68/11) den Streitwert auf 2.500 Euro ab. Das Gericht verwies dabei richtigerweise darauf, dass sich der Streitwert in einem angemessenen Rahmen halten soll. Es geht hier nur darum, dass Rechtsanwälte und auch Gerichte adäquat für ihre Leistungen entlohnt werden sollen. Demgegenüber darf der Streitwert nicht dazu missbraucht werden, um Anschlussinhaber vor der Begehung von Urheberrechtsverletzungen abzuschrecken.

 

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Erhöhung des Streitwertes nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil 3 Miturheber von der Verbreitung des Werkes über eine Tauschbörse betroffen sind. Ebenso wenig dürfen die Abmahner sich darauf berufen, dass es um zwei Anschlussinhaber gleichzeitig geht. Denn dies bedeutet bei Massenabmahnungen nicht automatisch, dass damit ein nennenswerter Mehraufwand verbunden ist.

 

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