Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz - vorherige Abmahnung in Extremfällen entbehrlich

Abmahnung Filesharing
04.11.2007917 Mal gelesen

Wer während der Arbeitszeit übermäßig im Internet surft, kann seinen Job verlieren.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 31.5.2007 festegestellt hat, kann die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber ohne vorangegangene Ambmahung zu einer fristgemäßen (ordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen berechtigt.

In dem durch das BAG entschiedenen Fall stellte der Arbeitgeber einem Bauleiter einen PC mit Internetzugang zur Verfügung. Eine betriebliche Regelung über die private Nutzung des Dienst-PC bestand zwar nicht. Bei der Überprüfung des PC wurde aber festgesetllt, dass einige Bild- und Videodateien mit z.T. erotischem Inhalt vorhanden waren. Der betreffende Arbeitnehmer hatte zudem an den Tagen, an denen die maßgeblichen privaten Inhalte aufgerufen bzw. heruntergeladen worden waren, Überstunden abgerechnet.

Das BAG war hier der Ansicht, dass eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gerechtfertigt sei, weil der Arbeitnehmer durch sein Verhalten seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wurde und unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers eine Kündigung gerechtfertigt sei.

Zudem stellte das Gericht ferst, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedarf, wenn

  • Das Herunterladen einer erheblichen Datenmenge insbesondere wegen der Gefahr von Viren eine Störung des betrieblichen Systems verursacht und/oder 
  • es wegen der Art der heruntergeladenen Dateien bei einer Rückverfolgung zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers kommt (pornografische oder strafbare Inhalte) und/oder
  • durch den download zusätzliche Kosten entstehen und somit Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch genommen werden und/oder
  • durch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird.

Die Entscheidung des BAG bindet künftig die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte bei der Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen einer privaten Internetnutzung des Dienst-PC eine ordentliche bzw. außerordentliche (fristlose) Kündigung erforderlich ist. Dennoch ist stets der konkrete Einzelfall maßgeblich. In der Regel bedarf eine Kündigung einer vorherigen Abmahnung.

Da heute nahezu jeder Arbeitsplatz mit einen Internetzugang ausgestattet ist, hat die Entscheidung des BAG größte Praxisrelevanz.

Arbeitgeber können durch die Formulierung entsprechender Betriebsrichtlinien für Rechtsklarheit sorgen. Hierzu berate ich Sie sehr gerne.

Natürlich berate ich auch Arbeitnehmer, denen wegen der Internetnutung eine Abmahnung oder Kündigung erhalten haben. Dabei empfehle ich dringend, schnell hiergegen vorzugehen, da eine Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung gerichtlich angegriffen werden kann - ansonsten wird sie automatisch wirksam (§§ 4,7 KSchG)!

Vertrauen Sie auf mein Expertenwissen und meine Erfahrung mit derartigen Prozessen. Einen Besprechungstermin können Sie jederzeit mit mir vereinbaren - in dringenden Fällen natürlich auch außerhalb der üblichen Kanzleiöffungszeiten.

RA Maximilian Koch