LG Krefeld Abmahnung von Unternehmer wegen Google-Eintrages

Abmahnung Filesharing
17.01.2013355 Mal gelesen
Ein Unternehmer als Betreiber einer Webseite darf nicht bereits deshalb abgemahnt werden, weil in bei Google angezeigten Sucherergebnissen ein wettbewerbswidriger Eintrag unter seinem Namen erscheint. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

orliegend erhielt eine Firma eine Abmahnung, weil er angeblich im Internet für sich als Taxiunternehmen geworben habe, obwohl er dazu gar keine Genehmigung hatte. Infolge der fehlenden Lizenz habe er gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Der Abmahner verwies in seinem Schreiben darauf, dass er bei einer Internetrecherche auf der Seite https://plus.google.comunter der Rubrik Taxiunternehmen bei der Eingabe "Taxi C" in den angezeigten Sucherergebnissen der folgende Eintrag erscheint: "I K Tweg 00, 00000 C 00000/000000Taxiunternehmen".

 

Als der abgemahnte Unternehmer nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Abmahner gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Um sein Anliegen glaubhaft zu machen, fügte er einen Screenshot über den angeblichen Google Eintrag bei.

 

Damit hatte der Abmahner allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht Krefeld lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Entscheidung vom 15.11.2012 (Az. 12 O 111/12) ab, weil er den gerügten Verstoß gegen Wettbewerbsrecht nicht nachgewiesen hatte. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung.

 

Google-Suchergebnisse kein Nachweis für Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Hiernach reicht es nach Ansciht des Gerichtes nicht aus, dass der Abgemahnte in der Google-Ergebnisliste als Taxiunternehmen aufgeführt wird. Die Richter  begründen das damit, dass nicht sichergestellt ist, dass der Abgemahnte diesen Eintrag im Internet veranlasst hat.

 

Denn Google erstellt eigenständig mit verschiedenen Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Seiten und Dienste im Internet hinweisen. Denn Google kreiert automatisch aufgrund von Anfragen anderer Nutzer weitere Suchbegriffe. Darauf hat der Betreiber der jeweiligen Seite jedoch keinen Einfluss. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass ein Doppelklick auf den bei Google angezeigten Link "ins Nichts" geführt hat.

 

Gericht kritisiert Google

Schließlich gibt das Landgericht Krefeld zu bedenken, dass Google unter dem Deckmantel des neuen "sozialen" Netzwerkes Google versuche, an neue Nutzerdaten zu kommen. Hieraus ergebe sich ebenfalls, dass der Abgemahnte keinen Einfluss auf den bei Google angezeigten Eintrag habe.

 

Fazit

Diese Entscheidung des Landgerichtes Krefeld ist zu begrüßen. Unternehmen und auch Privatleute müssen vor Abmahnungen ins Blaue geschützt werden. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht muss durch konkrete Fakten belegt werden. Wer abgemahnt wurde, sollte keinesfalls einfach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Vielmehr sollte er sich beraten lassen. Die rechtliche Situation ist in diesem Bereich noch nicht abschließend geklärt.

 

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