Erste Abmahnung über Facebook verschickt

Abmahnung Filesharing
15.12.2012412 Mal gelesen
Kürzlich versendete der erste Rechtsanwalt seine Abmahnung per Facebook-Nachricht.

Der Mandant des Rechtsanwalts fühlte sich wegen rechtswidriger Kommentare eines Dritten auf Facebook in seiner Ehre verletzt. Der Rechtsanwalt zögerte nicht lange. Anstatt auf den konventionellen Weg zurückzugreifen und die Abmahnung per Fax oder Einschreiben zu versenden, wählte er stattdessen den Weg, mit dem der Dritte auch scheinbar vertrauter gewesen ist.

Er verschickte die Abmahnung per Facebook-Nachricht. Da dieser auch Daten angehängt werden können, fügte er außerdem das offizielle Abmahnschreiben als PDF-Datei an.

Denn wer auf Facebook kommentiert, ergo angemeldet ist, dem wir eine solche Nachricht auch zugehen. Um etwaigen Beweisproblemen zu begegnen verschickte der Rechtsanwalt die Nachricht an mehrere Empfänger.

Der Rechtsanwalt wies zu Recht darauf hin, dass ein solcher Nachweis in der Regel wegen der Mitteilungsfreudigkeit des "durchschnittlichen Facebook-Nutzers" unproblematisch sein sollte. So war es auch in diesem Fall. Schon kurze Zeit später verkündete der Abgemahnte auf seiner Pinnwand, dass er eine rechtsanwaltliche Abmahnung via Facebook-Nachricht erhalten habe.

Da es für Abmahnungen keine Formvorschriften gibt, ist eine Abmahnung durch Facebook-Nachricht womöglich auch wirksam. Laut BGH (BGH, Beschluss v. 21.12.2006 - I ZB 17/06) ist es ausreichend, dass diese ausgesprochen wird.

Die Zukunft wird zeigen, ob diese Art der Zustellung von Abmahnungen zur gängigen Praxis werden kann.

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