Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durch Rechtsanwalt Tawil

Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durch Rechtsanwalt Tawil
22.11.2012318 Mal gelesen
Im Namen von Herrn Baczewski werden durch den Berliner Rechtsanwalt Tawil vermeintliche Wettbewerbsverstöße von eBay-Händlern abgemahnt. In den meisten Fällen wird den Abgemahnten vorgeworfen, ihre Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Beanstandet wird insbesondere, dass bezüglich der Kosten für die Rücksendung die sog. 40-Euro-Klausel unrichtig wiedergegeben sei. Abmahntypisch werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR gefordert, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR.

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Zur Information: Die Widerrufsbelehrung und die 40-Euro-Klausel

 

Wer im Online-Handel tätig ist, kann schnell von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen sein. Dies betrifft zunehmend gewerbliche Verkäufer auf der Handels - und Auktionsplattform eBay.

Wer Waren gewerblich im Internet anbietet, dem schreibt das Gesetz eine Reihe von Informationspflichten vor. Online-Händler sind hier besonders gefährdet, denn die Liste der Informationspflichten ist lang.

 

Praxisrelevant sind insbesondere die Fälle von Verstößen gegen die verbraucherschützenden Widerrufsbelehrungspflichten des BGB.

 

Gesetzlich vorgesehen ist die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufs- und Rückgaberecht  in § 360 BGB. Wie dieses bei Fernabsatzverträgen konkret gestaltet sein muss und welche Angaben zwingend enthalten sein müssen, regeln ergänzend zu § 360 BGB für Fernabsatzverträge die Vorschriften der § 312 c BGB i.V.m. Artikel 246 EGBGB.

 

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch hat grundsätzlich der Unternehmer die für die Rücksendung des bestellten Artikels anfallenden Kosten zu tragen. Abweichend davon ist in zwei Fällen die Kostenüberwälzung auf den Verbraucher zulässig. Einmal kann vertraglich vereinbart werden, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung übernehmen muss, wenn nach § 357 Abs. 2 Satz 3, 1. Variante BGB der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die Kostenverlagerung auf den Verbraucher ist auch dann gerechtfertigt, wenn zwar die 40-Euro-Grenze überschritten wird, der Verbraucher jedoch im Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht hat, § 357 Abs. 2 Satz 3, 2. Variante.

Für die erste Variante (sog. 40 - Euro-Regelung) kommt es auf den Bestellwert der konkret zurückgesendeten Waren an. Entscheidend ist aber eine vertragliche Regelung dieser Vereinbarung. Eine Information über diese Möglichkeit der Kostenverlagerung ist demzufolge unzulässig, wenn sie entgegen § 347 Abs.2 Satz 3 BGB nicht "vertraglich vereinbart" wird.

 

Beanstandet wird nun in den oben genannten Abmahnungen, eine Aufnahme der Kostentragungsregel in die Widerrufsbelehrung ohne eine zusätzliche Vereinbarung  ausserhalb der Widerrufsbelehrung.  Die Widerrufsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil es an einer separaten Vereinbarung im Sinne einer doppelten Verwendung der 40-Euro-Klausel fehle. Dies begründe einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

 

Streitpunkt ist also, wann die von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB geforderte vertragliche Vereinbarung vorliegt.

 

Ob dies schon durch die Aufnahme der Regelung in der Widerrufsbelehrung selbst geschieht,  die Widerrufsbelehrung jedenfalls in die AGB eingebettet sein muss oder tatsächlich eine gesonderte Bestimmung notwendig sein soll, darüber besteht auch in der Rechtsprechung keine Einigkeit.

 

Pro separater Vereinbarung sprechen sich zum Beispiel das OLG Hamm, das OLG Hamburg oder das LG Dortmund aus.

 

Es bedürfe z.B. nach Ansicht des OLG Hamburg einer eindeutigen und klaren Regelung, die deutlich mache, dass vom gesetzlichen Regelfall abgewichen werden soll. Die nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vorausgesetzte vertragliche Vereinbarung könne zwar im Rahmen von AGB erfolgen, müsse sich dann aber ausserhalb der Widerrufsbelehrung befinden (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 W 10/10 .)

 

Die besseren Gründe sprechen hier wohl für die Gegenansicht.

Die Anforderungen an die vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 357 Abs. 2 Satz 3 dürfen nicht überzogen werden.

Denn eine Vereinbarung kann auch derart gestaltet sein, dass die Widerrufsbelehrung inklusive der 40-Euro-Klausel in die AGB integriert ist und so zum Vertragsbestandteil wird. Das LG Frankfurt/M. hält es für ausreichend, wenn die Kostenverlagerung in der Widerrufsbelehrung verpackt ist, selbst wenn die Widerrufsbelehrung gesondert erteilt wird (Urteil vom 4.12.2009 - 3-12 O 123/09).

Auch das LG Berlin vertritt in Abmahnfällen, die die 40-Euro-Klausel zum Gegenstand haben, den Standpunkt, die Widerrufsbelehrung selbst gehöre zur vertraglichen Vereinbarung und damit sei eine gesonderte Vereinbarung unnötige Förmelei. Das OLG München hält eine separate Vereinbarung ebenfalls für nicht notwendig, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist (Beschluss vom  7.2.2012 - 29 W 212/12).

 

Die Notwendigkeit einer gesonderten Vereinbarung ist insbesondere unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar.

Eine doppelte Verwendung derselben Regelung trägt eher zur Verwirrung bei. Der Durchschnittsverbraucher unterscheidet gerade nicht zwischen Information, Belehrungpflichten, Vereinbarung, Rechtsfolgen etc. An dieser Stelle sei angemerkt, dass Widerrufsbelehrung und AGB für den Verbraucher verständlich bleiben sollen. Juristische Spitzfindigkeiten müssen hier aussen vor bleiben. Die Entscheidung des Verbrauches für oder gegen ein bestimmtes Produkt ist nicht von der Platzierung der Kostenübernahmepflicht in den AGB oder an anderer Stelle abhängig, sondern vielmehr der Tatsache, dass eine derartige Vereinbarung überhaupt existiert.

 

Eine einmalige Wiedergabe der 40-Euro-Klausel erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der von der Gegenansicht geforderten Eindeutigkeit sachgerechter. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher die Kostenübernahme wegen ihres Ausnahmecharakters deutlich gemacht wird und zwar in einer Art und Weise, dass er diese Regelung als vertragliche Vereinbarung auffassen kann. An welcher Stelle dies geschieht, also innerhalb der AGB, in der Widerrufsbelehrung oder durch zusätzliche Vereinbarung, kann hier nicht die entscheidende Rolle spielen. Im Vordergrund stehen sollte die Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass er bei bzw. vor Vertragsschluss erfährt, dass ihm für den Fall des Widerrufs die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis 40 Euro auferlegt werden und er diese Regelung versteht.

 

So werden über das Bedürfnis einer doppelten Verwendung der 40-Euro-Klausel, deren Integration in AGB, ausserhalb oder innerhalb der Widerrufsbelehrung,  weiterhin die Gerichte befinden.