Abmahnung durch Anwaltskanzlei Nienhaus wegen Übernahme von Widerrufsbelehrung

Abmahnung Filesharing
09.11.2012369 Mal gelesen
Die Anwaltskanzlei Nienhaus aus Bocholt mahnt Shop-Betreiber ab mit der Begründung, diese hätten ihr Urheberrecht an einer Widerrufsbelehrung verletzt. Es bestehen allerdings durchaus Zweifel, ob der Kanzlei hier tatsächlich ein Urheberrecht zusteht.

In dem Abmahnungsschreiben beanstandet die Kanzlei Nienhaus aus Bocholt, der Empfänger - in der Regel ein Betreiber eines Online-Shops - habe eine von ihr verfasste Widerufsbelehrung ganz oder teilweise für seinen Internet-Auftritt übernommen. Die Kanzlei behauptet, hierdurch verletze der Shop-Betreiber möglicherweise ihr Urheberrecht. Um diesen Verdacht auszuräumen, solle der Empfänger eine Berechtigung für die Benutzung der Widerrufsbelehrung übersenden. Falls eine solche nicht vorliegen sollte - was wohl der Regelfall ist -, solle die mitgeschickte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die Zahlung eines Geldbetrags wird - zumindest bis hierhin - noch nicht verlangt.

 
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum u.a. von Autoren an ihren Werken. Voraussetzung für den Schutz ist jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe. Erforderlich ist damit ein bestimmtes Maß an Originalität. Gerade im juristischen Bereich haben sich im Laufe der Zeit viele Standardformulierungen herausgebildet, deren Verwendung nicht unmittelbar zu einem Urheberrechtsschutz führen kann. Nur wenn ein Text durch individuelle Formulierungen oder ein erkennbares gedankliches Konzept von diesem Standard abhebt, kann ein Urheberrecht entstehen.

 
Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und vor allem bei der Widerrufsbelehrung sind die gesetzlichen Vorgaben besonders eng. Es gibt eine ganze Reihe von Angaben, die zwingend enthalten sein müssen, um die Widerrufsbelehrung auch wirksam werden zu lassen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html eingesehen werden kann. Dieses Muster kann frei kopiert werden. Verändert jemand diese Vorgaben nur geringfügig, so kann er dadurch kein Urheberrecht an dem Text erlangen.

 
Die Kanzlei Nienhaus rügt in den uns vorliegenden Abmahnungen konkret die Benutzung eines Abschnitts der Widerrufsbelehrung, der sich auf die gegenseitige Rückgewährung der beiderseits empfangenen Leistungen sowie auf die gezogenen Nutzungen bezieht. Der Abschnitt übernimmt zum Teil wörtlich den Mustertext der Bundesregierung. Insoweit kann der Kanzlei hieran kein eigenes Urheberrecht zustehen. Teilweise weicht die Formulierung allerdings - auch inhaltlich - von diesen Vorgaben ab. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dies bereits für das Entstehen eines Urheberrechtsschutzes ausreicht. Leichte Variationen (wie das umformulieren von der Dritten Person Singular auf die Erste Person Plural) dürften noch keine ausreichende Gestaltungshöhe darstellen. Dennoch lässt sich dies nicht generalisieren. Es kommt auch auf den Gesamtkontext an, was stets im Einzelfall zu untersuchen ist.

 
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte jedenfalls nicht ohne Genehmigung eine fremde Widerrufsbelehrung für den eigenen Online-Shop blind übernommen werden. Vielmehr kann man sich an dem Muster der Bundesregierung orientieren oder von bei einem auf den Bereich Ecommerce spezialisierten Anwalt beraten lassen. Sollten Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, besprechen wir mit Ihnen gerne ein weiteres Vorgehen.