Fareds | Munix Music GbR| Lolita Jolie - Non Non Non | Abmahnung

Fareds | Munix Music GbR| Lolita Jolie - Non Non Non | Abmahnung
06.11.2012480 Mal gelesen
Seit einiger Zeit werden vielfach Titel aus sogenannten Chart Containern abgemahnt. Uns liegen dabei weitere Abmahnungen der bekannten Kanzlei FAREDS aus Hamburg vor.

Im konkreten Fall geht es um eine Abmahnung der Rechtsanwälte FAREDS für die

Munix Music GbR

wegen eines Musikwerkes, welches sich auf einer  Best Dance Music Vol. 33 - Datei befindet. Im konkreten Fall geht es um den Titel

"Lolita Jolie Non Non Non "

Den Abmahnungen verschiedener Kanzleien sind häufig Angaben zu den abgemahnten Titeln, wie beispielsweise VA- Best Dance Music oder  "German TOP 50" ode "German TOP 100 Single Charts", zu entnehmen. Hierbei handelt es sich in der Regel um illegale Zusammenstellungen der aktuellen TOP 100 oder TOP 50 der deutschen Single Charts. Die Dateien haben meist Bezeichnungen wie beispielsweise:

"VA - Best Dance Music vol. 33 (2012)"

"bitreactor.to_German_TOP100_Single_Charts_11_04_2011-MCG.rar"

 

Welche Gefahren drohen?

Sampler und Chartcontainer enthalten mehrere Titel verschiedener Rechteinhaber. Im Ergebnis besteht daher die Gefahr mehrerer Abmahnungen. Wer die erste Abmahnung erhalten hat, muss daher im Regelfall mit sogenannten Folgeabmahnungen rechnen. Wer eine Abmahnung von den Rechtsanwälten FAREDS erhalten hat, muss im Regelfall nicht lange auf eine Abmahnung der Rechtsanwälte Nümann Lang, Kornmeier und Partner, Bindhardt Fiedler Zerbe, Rasch , Waldorf Frommer,Daniel Sebastian, etc, warten.

Wie erkennt man, dass es sich um eine TOP 100 Datei oder einen Sampler handelt?

Die von den abmahnenden Kanzleien und ihren Dienstleistern gesicherten Dateien werden in der Regel in der Abmahnung angegeben (z.B. unter der Bezeichnung "upload" oder "Datei"). Häufig findet sich als Anlage auch ein sogenannter Ermittlungsdatensatz.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Wer erstmalig abgemahnt wird und feststellt, dass es sich um einen TOP 100 Datei oder einen Sampler handelt, sollte sich dringend von fachkundigen Anwälte beraten lassen. Die Rechtsanwälte am Kreuztor  - Internetrecht-NRW verfügen über entsprechende Datenbänke, um bereits nach der ersten Abmahnung feststellen zu können, wie viele Abmahnungen der Betroffene noch zu erwarten hat. Eine schnelle Reaktion kann dabei streitentscheidend sein. Grundsätzlich bieten wir unseren Mandaten verschiedene Verteidigungsansätze:

  1. die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen, um weiteren Abmahnungen bereits im Vorfeld vorzubeugen
  2. die Abwehr sämtlicher Abmahnungen aus einer Datei bzw. Zeitraum zu einem fairen Pauschalhonorar

Kann immer zu einer vorbeugenden Unterlassungserklärung geraten werden?

Welche Möglichkeit der Betroffene wählt, hängt immer vom Einzelfall und der jeweiligen  Bereitschaft ab, wie weit sich der Betroffene verpflichten möchte. Angesichts einer Bindungsdauer von 30 Jahren und einer ständig zunehmenden  Anzahl von Rechteinhabern, die abmahnen lassen,  muss auch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung umfassend geprüft werden. Trotz unserer umfangreichen Datenbank kann nicht automatisch zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung geraten werden.

Es ist dabei ein Märchen aus dem Internet, wenn behauptet wird, durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung könnten sämtliche weiteren Kosten vermieden werden. Die Haftung auf Schadensersatz, die den Täter einer Urheberrechtsverletzung trifft, lässt sich im Gegensatz zu etwaigen Rechtsanwaltskosten, jedenfalls nicht umgehen. Das ist auch verständlich. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Rechteinhaber noch abmahnen darf, besteht der Schaden jedenfalls bei nachgewiesener Täterschaft weiter fort und kann geltend gemacht werden. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung berührt diesen Anspruch nicht.

Schnelle und kompetente Hilfe:

Die Rechtsanwälte am Kreuztor bieten Ihnen eine schnelle und kompetente Hilfe. Wir verfügen über die Erfahrungen aus tausenden von Abmahnungsfällen. Ziel unserer Beratung ist es, Risiken für die Abgemahnten zu minimieren und eine kostengünstige und abschließende Regelung zu finden.

Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen erfolgreich verteidigt. Wir bieten Ihnen:

  • ein erstes Beratungsgespräch über die Reaktionsmöglichkeiten
  • ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar

Download:Musterschreiben (Provider Auskunftsverlangen §101 UrhG)

Wir stehen Ihnen für ein kostenloses (bis auf die Telefongebühren) und unverbindliches Erstgespräch gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie erreichen uns unter:
Tel: 0251 - 20 86 80 30
Fax: 0251 - 20 86 80 50