Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07
Nach Ansicht des KG Berlin stellt es keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn in der gesetzlichen Rückgabebelehrung (nicht Widerrufsbelehrung!) die Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Anders als das Widerrufsrecht, das auch durch eine Erklärung des Verbrauchers, seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen zu wollen, ausgeübt werden kann, ist das Rückgaberecht auf eine tatsächliche Handlung, nämlich die Rückgabe gerichtet. Die Gefahr, dass der Verbraucher die Telefonnummer zum Anlass nimmt, den Vertrag telefonisch, also mündlich zu widerrufen, besteht beim Rückgaberecht (anders als beim Widerrufsrecht) deshalb nicht.
RA Sagsöz, Bonn