Der Filmerechtsinhaber fordert von dem Internetanschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages von EUR 780,00.
Diese sogenannte Abmahnung ist weder Abzocke noch Betrug im rechtlichen Sinne. Im Regelfall hat tatsächlich jemand bei der Benutzung einer Tauschbörse die Datei gleichzeitig angeboten, wenn auch eventuell unbewusst. Grundsätzlich ist der Anschlussinhaber verantwortlich. Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, in denen er nicht haftet, z. B. weil Ehepartner oder Kinder das Internet mitnutzen oder er in einer WG wohnt.. Daher muss man richtig reagieren. Wir erläutern Ihnen die richtige Vorgehensweise.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten:
- Ein eigenes Schreiben verfassen oder Rechtsanwalt Rainer Munderloh telefonisch kontaktieren, um etwa den Sachverhalt (vermeintlich) richtig zu stellen. Laien kennen die Rechtslage nicht detailliert, was meist zu eklatanten Fehlern führt. Außerdem sind die Abmahnanwälte Profis, die Laien nicht ernst nehmen.
- Die beigefügte oder eine Unterlassungserklärung aus dem Internet abgeben. Die mitgeschickte Unterlassungserklärung stellt ein Schuldeingeständnis dar. Eine Unterlassungserklärung aus dem Internet kann die Sache verschlimmern. Nur ein spezialisierter Jurist kann eine Unterlassungserklärung erstellen, die zu Ihren Gunsten formuliert ist.
- Ohne vorige Vereinbarung EUR 100,00 oder andere Kleinbeträge bezahlen. Jede Zahlung stellt ein Schuldeingeständnis dar und die Abmahnkanzlei kann sofort den maximalen Schadensersatz vor Gericht einklagen, ohne, dass der Abgemahnt sich verteidigen kann. § 97a II UrhG ist bei Filesharingfällen nach herrschender Rechtsprechung nicht anwendbar.
Was ist zu tun und wie wir Ihnen bei einer Abmahnung Rainer Munderloh helfen können:
Bewahren Sie Ruhe und rufen Sie uns sofort an. Wir sind eine Spezialkanzlei für urheberrechtliche Abmahnungen und können Ihnen helfen. Sie müssen sich dann um nichts mehr kümmern. Wir erstellen eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis für Sie und argumentieren in Ihrem speziellen Fall, warum der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer haftet, weil er alles getan hat, um eine Urheberrechtsverletzung zu verhindern, z. B. durch Einhaltung von zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten. Solche Prüfungspflichten sind z. B. die Absicherung des WLANs oder die Überprüfung von Haushaltsmitgliedern wie Kindern, WG-Mitbewohnern oder Mietern, denen Internetzugang gewährt wird.
Bei einer Abmahnung von Rainer Munderloh ist das telefonische Erstgespräch kostenlos.
Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.
Telefon 07171 - 18 68 66
- Hochspezialisiert
- Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen
- Bundesweite Hilfe
- Faire Pauschalpreise
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