Urteil zum Filesharing – Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012 (Az. 12 O 579/10), weist Klage gegen Anschlussinhaber ab.

Abmahnung Filesharing
06.09.20121219 Mal gelesen
Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf wurde die Klage gegen einen Anschlussinhaber, der vorab wegen unerlaubten Filesharings abgemahnt worden war, abgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerinnen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen müssen. In dem Verfahren hatten die Klägerinnen für die Richtigkeit ihrer Ermittlungen Beweis angetreten.  

Das Landgericht hat sich darauf hin mit der "sekundären Beweislast" auseinandergesetzt und festgestellt:

"Vielmehr hat ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete - hier die Klägerinnen - seine Behauptung beweisen muss. Fehl geht insbesondere der Verweis der Klägerinnen, der Beklagte könne sich durch eine Auskunft seines Providers entlasten oder gemäß §§ 421, 425 ZPO zur Vorlage seines Routerprotokolls angehalten werden. Im Hinblick auf die ca. 1 Jahr nach der vorgeworfenen Rechtsverletzung ausgesprochene Abmahnung dürften bereits in diesem Zeitpunkt keine Verbindungsdaten zur im streitgegenständlichen Zeitpunkt zugeordneten dynamischen IP-Adresse mehr gespeichert gewesen sein."

Das Landgericht weist zudem darauf hin, dass ebenso ein Dritter den W-Lan-Anschluss des Beklagten für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen genutzt haben könnte.

"In diesem Fall scheidet aber eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten aus; es käme lediglich eine Haftung als Störer in Betracht, bei der es sich indes um einen anderen Streitgegenstand handelt, den die Klägerinnen vorliegend nicht geltend machen"

Die Urteilsbegründung zeigt deutlich, dass die Gerichte es sich nicht zu leicht machen dürfen, wenn es um die Annahme einer Haftung der Anschlussinhaber geht.

Die Rechtsanwälte am Kreuztor vertreten derzeit mehrere Beklagte vor den Amtsgerichten in  Düsseldorf, Hamburg und München, in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit unerlaubten Filesharing.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass in vielen Fällen die IP - Adress-Ermittlung ohne Weiteres anerkannt wird und zu Lasten der Abgemahnten eine Beweislastumkehr entsteht, die nur mit hohem finanziellem Aufwand (Sachverständigengutachten) zu entkräften ist.

Die uns vorliegenden Verfahren sowie die aktuelle Entscheidung zeigen gleichzeitig, dass Filesharing Abmahnungen von Betroffenen ernst genommen werden sollten. Wer zu spät reagiert, riskiert weitere Kosten!  

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