Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Hennig im Namen von Christian Weiß

Abmahnung Filesharing
22.08.20121737 Mal gelesen
Rechtsanwalt Andreas Hennig aus Sulzbach-Rosenberg mahnt in letzter Zeit vermehrt für Christian Weiß, Inhaber des Sport- und Freizeitmodefachgeschäftes Weiß, Bayreuther Straße 44 in 92237 Sulzbach-Rosenberg, ab. Sein jeweiliger Vorwurf: der Abgemahnte handele bei eBay als Privatperson, obwohl er tatsächlich als Unternehmer anzusehen sei. Entsprechend müssen sämtliche Informationspflichten für den Internethandel eingehalten werden. Ins Visier geraten insbesondere Privatpersonen, die bei eBay Sport- und Freizeit versteigern.

Abmahnung von Rechtsanwalt Andreas Hennig

Mit seinen Abmahnungen fordert Rechtsanwalt Hennig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von angeblich angefallener Rechtsanwaltskosten auf. Hierbei wird meist ein Streitwert von 8.000,00 € angesetzt, sodass es zur Geltendmachung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € kommt. Den Abmahnungen liegt hierbei stets der Vorwurf zugrunde, der abgemahnte eBay-Händler würde in einem Umfang tätig sein, der nicht mehr dem privaten Bereich zugerechnet werden könne. Entsprechend wird - so RA Hennig - darüber in die Irre geführt, dass tatsächlich keine Privatperson, sonder ein Unternehmer handeln würde. Das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher (Privatperson) stellt einen sog. Black-List-Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und ist daher stets als unzulässige geschäftliche Handlung zu qualifizieren. Um seiner Abmahnung Nachdruck zu verleihen, weist RA Hennig in diesem Zusammenhang auf die Strafbarkeit einer "Steuerverkürzung" nach § 370 Abgabenordnung (AO) hin.

Gewerbsmäßges Handeln im Internet

Als allein maßgebliches Indiz für ein gewerbsmäßiges Handeln legt Rechtsanwalt Andreas Hennig hohe Verkaufs-, bzw. Bewertungszahlen bei eBay zugrunde. Der vermeintlich hohe Absatz sei seiner Meinung nach ausreichendes Anzeichen für ein gewerbliches Handeln bzw. die Unternehmereigenschaft.

Die Schwelle zwischen privaten und gewerbsmäßigen Verkäufen im Internet ist in der Tat fließend und nicht etwa gesetzlich festgeschrieben. Anders als es die Abmahnungen von RA Hennig glauben machen wollen, kommt es hierbei allerdings nicht ausschließlich auf die Anzahl von Bewertungen an. So müssen im jeweiligen Einzelfall insbesondere auch der Preis der einzelnen Verkaufsobjekte, die Regelmäßigkeit der Verkäufe und die Neuwertigkeit der Produkte in Betracht gezogen werden. Dies bleibt im Rahmen der uns vorliegenden Abmahnungen vollkommen unberücksichtigt. Insbesondere scheint RA Hennig beim Aufzeigen des angeblich im gewerbsmäßigem Umfang betriebenen Handels zu übersehen, dass eBay-Bewertungen auch aus Käufen und nicht notwendigerweise nur aus Verkäufen stammen können. Ein automatischer Rückschluss von einer hohen Bewertungszahl auf ein gewerbsmäßiges Handeln stellt vor diesem Hintergrund aus unserer Sicht als unhaltbar dar.

Was tun im Abmahnfall?

Ob ein Entgegentreten gegen eine Abmahnung von Rechtsanwalt Andreas Hennig erfolgversprechend ist, bedarf einer eingehenden Prüfung aller Umstände.
Wir raten Ihnen sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung trotz der kurzen Fristen anwaltlich beraten zu lassen und das Abmahnschreiben keinesfalls zu ignorieren. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterschreiben.
Sie sollten sich daher die Zeit nehmen, zunächst eine anwaltliche Beratung einzuholen. Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.