Abmahnung wegen Geschmacksmusterrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerb - Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt

Abmahnung wegen Geschmacksmusterrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerb - Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt
02.08.2012660 Mal gelesen
Abmahnung wegen Geschmacksmusterrechtsverletzung und unaluteren Wettbewerbs durch die Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt im Namen der CLINTON Großhandels-GmbH

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt vor, mit der im Namen der CLINTON Großhandels-GmbH (Rechteinhaberin) Rechtsverstöße wegen einer Geschmacksmusterrechtsverletzung geltend gemacht werden. Konkret wird vorgeworfen, Hemden vertrieben zu haben, deren Gestaltung dem Herrenmodelabel "Camp DAVID" sehr ähneln und demnach eine Verwechslungsfeahr begründen.

Mit der Abmahnung werden umfangreiche Rechte geltend gemacht. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten gefordert. 

Die Betroffenen, die eine Abmahnung von den Rechtsanwälten v. Nieding Ehrlinger Marquardt wegen einer Geschmacksmusterrechtsverletzung erhalten haben, werden darüberhinaus aufgefordert, die im Fall einer Markenrechtsverletzung bestehenden, umfangreichen Auskunftsansprüche zu erfüllen. Mit der Erfüllung der Auskunftansprüche soll insbesondere der Schadensersatzanspruch der CLINTON Großhandels-GmbH berechnet werden, der duch die Veräußerung der Produkte, die den Originalen stark ähneln, entstanden ist. 

In diesem Zusammenhang ist größte Vorsicht bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Die der Abmahnung von den Rechtsanwälten v. Nieding Ehrlinger Marquardt beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst und beinhaltet neben den eingentlichen Unterlassungsansprüchen zugleich auch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften. Derartige Klauseln sind allerdings nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung.

 

Sofern Sie eine Abmahnung wegen einer Geschmacksmusterrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs von den Rechtsanwälten v. Nieding Ehrlinger Marquardt erhalten haben, gilt Folgendes:

1. Fristen wahren (andernfalls können kostspielige Gerichtsverfahren drohen)

2. Keine Abgabe der beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärung

3. Leisten Sie nicht vorschnell Zahlungen

4. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig innerhalb der Fristen

 

Wir fertigen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung, die tatsächlich alle wesentlichen und vor allem ausschließlich die notwendigen Bestandteile beinhaltet. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung drohen Ihnen zum einen keine so weitreichenden Gefahren hinsichtlich der Begehung gleichgelagerter Rechtsverstöße. Zum anderen wird die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses vermieden und Sie sind somit nicht verpflichtet, die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in dieser Höhe zu erstatten. Zudem sehen Sie sich nicht unbegrenzten Schadenersatzansprüchen ausgesetzt.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung versuchen wir, die Zahlungsansprüche zu reduzieren. Wie die Erfahrung zeigt, ist grundsätzlich eine erhebliche Minderung möglich. Vereinzelt gelingt es dabei auch, die Schadensersatzansprüche vollständig zurückzuweisen. 

 

Mit einer Abmahnung wegen einer Geschmacksmusterrechtsverletzung ist nicht zu spaßen. 

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung der Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt erhalten haben, kontaktieren Sie uns. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit.