Facebook Pinnwand Abmahnung: Abmahnanwalt legt gegen Urteil Berufung ein

Abmahnung Filesharing
19.07.2012437 Mal gelesen
Nachdem das Landgericht Halle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Facebook Nutzer wegen einem angeblich urheberrechtswidrigen Posting eines Dritten abgelehnt hatte ist fragwürdig, ob dieses Urteil rechtskräftig wird.

Vorliegend wurde einem Facebook-Nutzer vorgeworfen, dass ein Dritter auf seiner Pinnwand ein fremdes Foto ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingebunden habe. Hiergegen beantragte der mutmaßliche Rechteinhaber nach einer vergeblich ausgesprochenen Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er berief sich darauf, dass sich der Facebook-Nutzer die Urheberrechtsverletzung durch den Dritten zurechnen lassen müsse. Doch das Landgericht Halle lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 01.06.2012 (Az. 2 O 3/12) ab und begründete dies ausschließlich mit der fehlenden Eilbedürftigkeit.

 

Nach einem aktuellen Beitrag des Rechtsanwaltes Arno Lampmann soll jetzt der gegnerische Abmahnanwalt gegen dieses Urteil fristwahrend Berufung eingelegt haben. Diese muss er innerhalb eines Monats begründen. Über die Berufung wird dann das Oberlandesgericht Naumburg entscheiden.

 

Die Erfolgsaussichten der Berufung lassen sich erst dann beurteilen, wenn die Berufungsbegründungsschrift des Abmahnanwaltes vorliegt. Die Einlegung der Berufung spricht erneut dafür, dass Facebook Nutzer auf die auf ihrer Pinnwand befindlichen Bilder achten sollten. Dies gilt auch dann, wenn diese von einem Dritten eingebunden worden sind. Eine Haftung für eingebundene fremde Inhalte kommt in besonderem Maße dann in Betracht, wenn diese geteilt oder kommentiert werden. Inwieweit bei der Einbindung von fremden Bildern durch Dritte auf der Facebook Pinnwand eine Haftung eintritt, wird vermutlich erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

 

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