Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen fehlender Kennzeichnung von Biozidprodukten

Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen fehlender Kennzeichnung von Biozidprodukten
28.06.2012693 Mal gelesen
Händler von Bioziden sollten bei der Einstellung von Angeboten über Fernabsatzverträgen im Internet auf der Hut sein. Uns liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Königsstraße 80, 70173 Stuttgart vor. Die Fakten in aller Kürze:

Abmahner: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Verstoß: fehlender Hinweis nach § 15a Chemikaliengesetz (ChemG)

Geforderte Kosten: 219,35 EUR

Nach § 15a ChemG ergibt sich dem Wortlaut nach bereits bei Angeboten von Bioziden folgende Hinweispflicht des Händlers:

"Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten."

Es genügt also nicht, sich allein auf eine Kennzeichnung des Produkts zu berufen!

Ein Verstoß gegen § 15a ChemG stellt zugleich einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 4 Ziff. 11 UWG dar.

Händler von Bioziden sollten deshalb dringend beim Angebot von Bioziden darauf achten, diese Hinweispflichten peinlich genau einzuhalten !

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtlicheAbmahnung im Namen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.   erhalten haben, sollte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden.

Verwirkung von Vertragsstrafen !

Lassen Sie sich nicht aufgrund des relativ niedrig gehaltenen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zu einer vorschnellen Reaktion hinreißen.

Vielmehr sollte im Interesse der Vermeidung künftiger Vertragsstrafen zunächst vor Abgabe einer wie auch immer aussehenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sichergestellt sein, dass die Angebote nunmehr nicht weiter zu beanstanden sind. Ansonsten drohen nämlich möglicherweise Vertragsstrafenforderungen.

Lassen Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung durch die  beraten !

Bei Fragen rund um Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, etc. steht Ihnen Rechtsanwalt Leiers gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

In Eilfällen sowie an Wochenden und Feiertags erreichen SIe uns zu den üblichen Telefontarifen unsere Abmahnungshotline unter 0178 / 635 44 35 für ein unverbindliches Erstgespräch.

Als Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Münster/Westfalen vertreten wir Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten !

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