Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht mit der Post per Einschreiben verschickt worden. Nachdem betroffene Händler nicht die geforderte strafbewehrte Unterlasungserklärung abgegeben hatte, ging der Abmahmer gegen ihn gerichtlich vor. Er begehrte den Erlas einer einstweiligen Verfügung und dass dem Gegner die Verfahrenskosten auferlegt werden. Doch der angeblich Abgemahnte erklärte, dass er den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Gleichzeitig legte er gegen die Auferlegung der Kosten einen sogenannten Kostenwiderspruch ein. Hierzu behauptete er, dass er weder die Abmahnung noch einen Benachrichigungsschein im Briefkasten vorgefunden habe.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied daraufhin mit Beschluss vom 25.04.2012 (Az. 3 W 2/12), dass dem Abmahner die Kosten für das weitere Verfahren aufzuerlegen sind. Dies begründeten die Richter damit, dass selbst durch einen Benachrichtigungsschein noch kein Zugang hinsichtlich der Abmahnung bewirkt wird. Aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung der Abgemahnten sowie deren Mitarbeiterin war zudem laut Gericht überwiegend davon auszugehen, dass - wohl aufgrund eins Versehens der Post - kein Benachrichtigungszettel hinterlassen worden war.
Wer etwa wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht abgemahnt worden ist, sollte sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dies gilt auch gerade dann, wenn Sie ohne vorhergehende Abmahnung eine einstweilige Verfügung erhalten haben.
Sicherlich sind folgende Beiträge interessant für Sie:
BGH: Abmahnung mit verschuldensunabhängigem Vertragsstrafeversprechen kann rechtsmissbräuchlich sein
OLG Oldenburg: Zulässigkeit von Mehrfachabmahnung bei Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt: Erstattung der Abmahnkosten bei nachträglicher Abmahnung