Rechsfrage des Tages: Wie lange darf in Filesharing-Fällen abgemahnt werden?

Rechsfrage des Tages: Wie lange darf in Filesharing-Fällen abgemahnt werden?
07.06.20122565 Mal gelesen
Rechsfrage des Tages: Wie lange darf in Filesharing-Fällen abgemahnt werden? Viele unserer Mandanten haben in den letzten Tagen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei WeSaveyourcopyrights aus Berlin i. A. v. Styleheads für das Werk „Berlin City Girl“ von Culcha Candela erhalten. Das auffallend war, dass die Tatzeitpunkte der angeblich begangenen Downloads über 1 Jahr zurücklagen. Darf man da noch abmahnen? Ist das nicht rechtmissbräuchlich oder ist der Anspruch nicht schon verjährt?

Viele unserer Mandanten haben in den letzten Tagen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei WeSaveyourcopyrights aus Berlin i. A. v. Styleheads für das Werk "Berlin City Girl" von Culcha Candela erhalten. Das auffallend war, dass die Tatzeitpunkte der angeblich begangenen Downloads über 1 Jahr zurücklagen. Darf man da noch abmahnen? Ist das nicht rechtmissbräuchlich oder ist der Anspruch nicht schon verjährt?

Hier muss man grundsätzlich zwischen den geltend gemachten Ansprüchen der Abmahnkanzleien unterscheiden.
1.    Einerseits werden von den Rechtsanwaltskanzleien ein Schadensersatzanspruch und ein Aufwendungsersatzanspruch für die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Üblicherweise verlangen diese Abmahnkanzleien Beträge zwischen 1.200 - 150 EUR,  pauschal ohne die Summen aufzuschlüsseln, als Schadensersatz und für die Rechtsanwaltskosten.

Der Schadensersatzanspruch verjährt erst nach 3 Jahren. D. h. die Abmahnkanzleien können für den Schaden der den Rechteinhabern entstanden ist, noch 3 Jahre nach dem Download und nachdem sie Kenntnis von allen Umständen, also auch von den Kontaktdaten des Internetanschlussinhabers, erlangt haben, Schadensersatz von den Abmahnten fordern. Ebenso verhält es sich bei den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

2.    Andererseits fordern die Abmahnkanzleien von den Abmahnten auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsurkunde. Dabei handelt es sich um eine Unterwerfungsurkunde, in der der Abgemahnte erklärt, dass er diese Urheberrechtsverletzung nie wieder begehen wird. Nun kann man sich fragen, ob der Filesharer, der über 1 Jahr lang nicht mehr die Urheberrechte eines Rechteinhabers durch illegale Downloads verletzt hat, nicht genügend gezeigt hat, dass er sich Rechtstreu verhalten wird.

Nach der Rechtslage und derzeit herrschenden Rechtsprechung wird die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt und nicht durch ein Wohlverhalten oder die einfache Aufgabe der Verletzungshandlungen (also das nicht mehr downloaden).

Unserer Ansicht nach kann diese starre Rechtsprechung zu Rechtsmissbrauch auf Seiten der Rechteinhaber und ihrer Abmahn-Rechtsanwälte führen. Mit dem Auskunftsbeschluss der Gerichte erlangt der Rechteinhaber Kenntnis von allen Umständen der Urheberrechtsverletzung und hat damit die Anschrift und den Namen des Anschlussinhabers. Gemäß der derzeitigen Rechtslage und Rechtsprechung kann der Abmahnanwalt fast 3 Jahre bis kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist den Auskunftsbeschluss in seiner "Schublade" liegen lassen und dann erst abmahnen.

Unsere Mandanten stellen sich regelmäßig folgende Frage:

Wenn ein Rechteinhaber tatsächlich solange wartet, bis er denjenigen, der seine Rechte verletzt und ihm angeblich dadurch so einen großen Schaden zufügt hat, abmahnt, dann kann ja die Rechtsverletzung für ihn nicht so gravierend sein. Denn sonst hätte er ja alles getan, damit diese Rechtsverletzung sofort gestoppt wird und sich auch auf gar keinen Fall in der Zukunft wiederholt.

Dieser Rechteinhaber hätte sofort nach Erhalt des Auskunftsanspruches dem Filesharer die Abmahnung zu geschickt, damit dieser sofort das Filesharing aufgibt.

Natürlicherweise zweifeln unsere Mandanten bei diesen Abmahnungen an, dass es hier tatsächlich um die Rechteinhaber und den Stopp der illegalen Downloads geht.

Vielmehr wird der Abgemahnte durch diese Taktik noch mehr in Bedrängnis gebracht.

Der Rechteinhaber der lang genug mit der Abmahnung wartet, gewinnt den Vorteil, dass der Abgemahnte in Beweisnot gerät. Denn die meisten Menschen können sich nicht nach fast 3 Jahren nicht mehr daran erinnern, was sie am diesem Tag zur Tatzeit getan haben oder wer vielleicht damals den Internetanschluss tatsächlich genutzt hat.

Wir raten unseren Mandanten daher genau darauf zu achten, wem sie ihren Internetanschluss zur Nutzung überlassen und diese Personen darüber zu belehren, keine illegalen Downloads über diesen Anschluss zu tätigen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, versuchen Sie Ruhe zu bewahren, unterschreiben Sie nicht voreilig! Lassen Sie sich von einem Anwalt, der Erfahrung auf diesem Gebiet hat, beraten!

Weitere hilfreiche Hinweise erhalten Sie auf unserem HILFE-PORTAL für Abmahnungen www.abmahnung-hilfe.info

Der Erstkontakt ist kostenlos! Gerne können Sie uns Ihre Abmahnung zur Prüfung per E-Mail senden!
Hotline: 030/ 206 269 - 24
Mail: mail@abmahnung-hilfe.info

Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg

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