BGH: Abmahnung mit verschuldensunabhängigem Vertragsstrafeversprechen kann rechtsmissbräuchlich sein

Abmahnung Filesharing
06.06.2012341 Mal gelesen
Achtung Online-Händler! Wenn Sie bei einer Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeversprechen erhalten, sollten Sie aufpassen. Die Abmahnung ist unter Umständen rechtsmissbräuchlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Vorliegend wurde ein e-Bay Händler von einem Konkurrenten zweimal im Abstand von wenigen Wochen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht abgemahnt. Nach dem Inhalt der Abmahnung sollte er derartige Werbung künftig unterlassen. Der Abmahnung war eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die es in sich hatte. Sie sah für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll.

 

Der abgemahnte e Bay-Händler gab im Folgenden für die erste Abmahnung eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Für die zweite Abmahnung gab er keine Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich in beiden Fällen, für die Abmahnkosten aufzukommen. Daraufhin wurde er von seinem Konkurrenten auf Zahlung der Abmahnkosten für die zweite Abmahnung in Höhe von 911,80 € verklagt.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Abmahners mit Urteil vom 15.12.2011 (Az. I ZR 174/10) ab. Die Richter stellten zunächst einmal klar, dass beide Abmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG und daher unzulässig gewesen sind. Dies begründeten die Richter unter anderem damit, dass nach dem Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden erneuten Verstoß - unabhängig von einem Verschulden des Abgemahnten - eine Vertragsstrafe entrichtet werden sollen. So etwas spricht normalerweise als gewichtiges Indiz für einen Missbrauch. Das gilt allerdings nicht zwangsläufig. Denn ob ein Missbrauch vorliegt, muss das Gericht im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände ermitteln.

 

In diesem Zusammenhang wies der Bundesgerichtshof auch darauf hin, dass sich ein Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus ergibt, dass eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gewesen ist.

 

Aufgrund dessen sollten Sie als abgemahnter Online-Händler auch dann nicht einfach eine Abmahnung ignorieren, wenn sie eine derartig vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält. Hierdurch können Ihnen womöglich sehr hohe Kosten entstehen. Aus diesem Grunde sollten Sie sich umgehend mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

 

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