AG Frankfurt: Ehefrau haftet nicht für Filesharing Aktivität des Ehemannes

Abmahnung Filesharing
05.06.2012270 Mal gelesen
Die Musikindustrie darf nicht einfach den Inhaber eines Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Anspruch nehmen, wenn der Ehegatte diesen mitbenutzt. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Urteil entschieden.

Wenn ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien über eine Tauschbörse im Netz feststellt, verschickt sie eine Abmahnung an den jeweiligen Inhaber des Anschlusses und verlangt von diesem die Kosten für die Abmahnung ersetzt und Schadensersatz. Das gilt gewöhnlich auch dann, wenn nahe Angehörige wie Ehepartner oder auch Kinder mit im Haushalt leben, die ebenfalls den Rechner mitbenutzen.

 

So war es auch in dem zur Entscheidung stehenden Fall, in dem über den Anschluss der Ehefrau das Musikalbum "Große Freiheit" der Künstlergruppe "Unheilig" zum Download angeboten wurde. Nach Ermittlung des Anschlusses über die geloggte IP-Adresse erhielt sie dafür eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Die von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhaber gaben sich nicht mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zufrieden. Sie verlangten von der Ehefrau als Anschlussinhaberin Schadensersatz in Höhe von 156,25 Euro pro einzelnen Titel. Als sie diesen nicht zahlte, zogen die Rechteinhaber vor Gericht und klagten. Sie verlangten für die angebliche unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums durch unsere Mandantin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von insgesamt mindestens 2.500 Euro. Demgegenüber verwiesen wir darauf, dass ihr Ehemann ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Darüber hinaus hatte sie ihn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er keine Musik aus dem Internet herunterladen soll.

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies daher die Klage mit Urteil vom 25.05.2012 (Az. 32 C 157/12 (18)) ab. Zwar besteht in der Rechtsprechung normalerweise die Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses auch für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Dann muss der Rechteinhaber nachweisen, dass die Ehefrau selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.  Hierzu reicht die ernsthafte Möglichkeit aus, dass die Rechtsverletzung durch einen Dritten begangen worden ist. Dies ist hier hinreichend dargelegt worden. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Anschlussinhaberin nicht ihren Ehemann bezüglich seiner Aktivitäten am Rechner überwachen muss. So etwas ist unter Eheleuten nicht zumutbar.

 

Dieses Urteil wird von uns begrüßt. Eine Überwachungspflicht gegenüber dem Ehegatten wäre lebensfern und nicht zumutbar, weil dadurch das Vertrauensverhältnis unter Ehegatten zerstört würde. Die Richter folgen damit einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) sowie einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 27.10.2011 (Az. I-22 W 82/11). Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für das Filesharing des Ehegatten noch nicht höchstrichterlich geklärt worden ist.

 

Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main im Volltext

 

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