Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller für 000 Bavaria Media Group (russische Föderation): Unerlaubte Verwertung geschützter Werke – 850 EUR !

Abmahnung Filesharing
08.05.2012587 Mal gelesen
Neue Abmahnungen vom 03.05.2012: Negele Zimmel Greuter Beller für 000 Bavaria Media Group: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke – All inclusive, ili vsyo viklyucheno - Pauschalzahlung 850 EUR und eine Unterlassungserklärung gefordert!

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller für 000 Bavaria Media Group: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke - All inclusive, ili vsyo viklyucheno - Pauschalzahlung 850 EUR

Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte gehen mit Abmahnungen vom 03.05.2012 im Auftrag 000 Bavaria Media Group, Jaroslawl, Russische Föderation, wegen "unerlaubter Verwertung geschützter Werke" in Tauschbörsen gegen Internetanschlussinhaber vor.

Über deren Internetanschluss soll das Werk "All inclusive, ili vsyo viklyucheno" im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen seien die in der Abmahnung sodann ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei: Netzwerk IP-Adresse Datum Uhrzeit Infohash-Wert Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung jedoch nicht beigefügt. Ein Aktenzeichen des Landgerichts wird ebenfalls nicht genannt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber verantwortlich. Von dem Anschlussinhaber wird in der Abmahnung unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 850,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.

Ungewöhnlich ist, dass weder in der Abmahnung der Auskunftsbeschluss des Landgerichts noch ein Aktenzeichen genannt wird, so dass die Berechtigung der Auskunft nicht nachgeprüft werden kann.

Bei der Firma "000 Bavaria Media Group" handelt es sich um ein russische Firma. Recherchen Betroffener haben jedoch ergeben, dass es Ungereimtheiten geben könnte. So soll unter der Telefonnummer der Firma bei Anrufversuchen angeblich  niemand erreichbar gewesen sein.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung der Abmahnung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Abmahnungen zu verhindern.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht

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