Abmahnung gefällig?

Abmahnung Filesharing
04.05.2012434 Mal gelesen
Im Urheberrecht soll der Verletzte dem Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm so Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Diese Verpflichtung folgt aus § 97 a Abs. 1 Urhebergesetz. Diese Vorschrift lehnt sich an die Regelung des § 12 Abs. 1 UWG, dem Recht des unlauteren Wettbewerbs an, denn auch im Wettbewerbsrecht soll der Mitbewerber vor Einleitung gerichtlicher Unterlassungsmaßnahmen abgemahnt werden, wenn der Abmahnende vermeiden will, dass er im Verletzungsverfahren möglicherweise keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Wurde nämlich ein Mitbewerber nicht abgemahnt, so kann er einen gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch sofort anerkennen, mit der Folge, dass er keine Verfahrenskosten tragen muss. Ihm hätte nämlich vorher die Möglichkeit gegeben werden können, den Unterlassungsanspruch nach einer Abmahnung freiwillig zu beseitigen.

Gleiches gilt im Urheberrecht. Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ergeben, soll der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen und diesen auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie etwaige weitere Erklärungen zur Schadensersatzfeststellung oder Auskunftserteilung abzugeben.

Bei §§ 97a UrhG und 12 UWG handelt es sich um Soll-Vorschriften, also nicht um eine Verpflichtung des Rechteinhabers zur Abmahnung. Die vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen auszusprechende Abmahnung liegt allerdings im wirtschaftlichen Interesse des abmahnenden Rechteinhabers, da dieser im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Rechtsverletzer möglicherweise die Kosten des von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens zu tragen hätte.

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten oder wettbewerbswidrigen Verhaltens erhalten oder sonstige Fragen zum Urheber- oder Wettbewerbsrecht, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Kai Harzheim

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg

www.harzheim.eu