Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musik- oder Filmwerken oder Hörbüchern

Abmahnung Filesharing
25.04.2012444 Mal gelesen
Leitfaden für das richtige Verhalten im Falle einer Abmahnung wg. Filesharings

Es ist ganz wichtig, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung wegen des illegalen Downloads von Musik- oder Filmwerken durch die gängigen Abmahnkanzleien wie z. B. Waldorf Frommer RAe vernünftig und nicht überstürzt an die nachfolgenden Regeln halten:

  1. Notieren Sie sich die oftmals kurz gewählte Frist zur Reaktion auf diese Abmahnung.

  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die Ihnen zugesandte Unterlassungserklärung.

  3. Reagieren Sie immer, da ansonsten eine sehr teure einstweilige Verfügung droht.

  4. Wenden Sie sich möglichst vor Fristablauf an einen fachkundigen Anwalt.

Es gibt viele Möglichkeiten, wie man Ihnen in diesen Fällen erfolgreich helfen kann.

Die Schadensersatzansprüche, die sich aus einem Pauschalbetrag und Anwaltskosten zusammen setzen, sind in der Regel zu hoch angesetzt und können reduziert werden.

Die Unterlassungserklärung stellt in ihrer ursprünglichen Form ein selbstständiges Schuldanerkenntnis mit ganz verheerenden wirtschaftlichen Folgen für Sie da. Diese sollte daher von einem fachkundigen Anwalt entschärft bzw. modifiziert werden.

Bei der Ermittlung der IP-Adressen werden oftmals erhebliche Fehler begangen.

Es liegt uns Rechtssprechung vor, wonach der Provider auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft zu einer bestimmten Session 380 mögliche Anschlussinhaber und zu einer anderen Session wiederum keinen einzigen genannt hat.

Die sog. Störerhaftung begründet grundsätzlich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch für die Musik- Filmindustrie. Von der Störerhaftung wird dann gesprochen, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst den illegalen Down-/Upload vorgenommen hat, aber offensichtlich von seinem Anschluss aus erfolgt sein soll.

Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins haftet hierfür der Anschlussinhaber.

Mit einem neueren Urteil des BGH vom 12.05.2010 hat dieser erfreulicher Weise klar gestellt, dass diese nicht automatisch vorliegt und der Anschlussinhaber sich durchaus entlasten kann.

Dies ist zu begrüßen, da nun die Störerhaftung nicht mehr zu einer Gefährdungshaftung ausgeweitet wird.

Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne! (www.schaeferundschaefer.de)

Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die Kosten einer eventuellen Beauftragung.