Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung führt zur Filesharing-Abmahnwelle

Abmahnung Filesharing
20.04.2012316 Mal gelesen
Ein interner Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Vorratsdatenspeicherung ermöglicht es, dass Rechteinhaber leichter an die Daten von Anschlussinhabern kommen. Der Musikindustrie wird das Durchführen von Massenabmahnungen wegen einer angeblichen Urheberechtsverletzung durch Filesharing erleichtert.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die nationalen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt hatte, fordert die EU-Kommission von Deutschland aufgrund der EU-Richtlinie 2006/24EG über die Vorratsdatenspeicherung von Daten eine Neuregelung- und droht im Falle der Nichtumsetzung bis zum 26.04.2012 mit einer Klage.

Wie diese Neuregelung genau aussehen soll, darüber besteht innerhalb der Regierung allerdings noch keine Einigkeit. Bislang sprach sich die Bundesjustizministerin für eine Regelung aus, wonach Daten nur bei konkreten Anhaltspunkten für Straftaten gespeichert werden sollten, während die Union und der Bundesinnenminister die gegenteilige Position vertraten.

Doch die Bundesjustizministerin scheint ihre Position überdacht zu haben. Laut einem internen Gesetzesentwurf, der dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vorliegt, sollen Internet-Verbindungsdaten für einen Zeitraum von sieben Daten verdachtslos erfasst werden dürfen. Von daher kann für diesen Zeitraum nachvollzogen werden, wer etwa eine bestimmte Datei aus dem Internet heruntergeladen oder verbreitet hat. Strafverfolgungsbehörden haben darauf auch dann ohne richterliche Genehmigungen Zugriff, wenn es um die Aufklärung von Straftaten- etwa durch Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen-geht.

Das bedeutet zwar, dass Rechteinhaber keinen direkten Anspruch auf Auskunft bezüglich dieser Daten haben. Sie können aber bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen einer Urheberrechtsverletzung stellen. In diesem Fall können sie über einen Rechtsanwalt die Ermittlungsakte einsehen und auf diese Weise die Identität des Anschlussinhabers herausfinden. Dadurch besteht die Gefahr, dass Rechteinhaber weit mehr Abmahnungen wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch das Verbreiten von geschützten Daten über eine Tauschbörse verschicken.

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant für Sie:

CSU macht weiter Druck bei Vorratsdatenspeicherung

Telekommunikationsunternehmen speichern empfindliche Kundendaten

Kommentar von RA Christian Solmecke zur BVerG Entscheidung 1 BvR 1299/05) - TKG teilweise verfassungswidrig